Was man beim Entwickeln von iPhone-Apps wissen sollte

Apple verzeichnet seit Einführung des App Store im Frühjahr 2008 unglaubliche Erfolge. Immer mehr Unternehmen und Entwickler drängen auf den Markt der iPhone-Applikationen. Gleich ob man diese kostenlos oder kostenpflichtig anbieten will, es gilt rechtliche Spielregeln zu beachten.

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Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Apple verzeichnet seit Einführung des App Store im Frühjahr 2008 unglaubliche Erfolge. Immer mehr Unternehmen und Entwickler drängen auf den Markt der iPhone-Applikationen. Gleich ob man diese kostenlos oder kostenpflichtig anbieten will, es gilt rechtliche Spielregeln zu beachten.

Die Einführung des iPhone, des iPod touch und jetzt neu des iPad sowie die Möglichkeit, iPhone-Anwendungen für diese Geräte aus dem App Store herunterladen zu können, sind eine beispiellose Erfolgsgeschichte. Im April 2010 waren insgesamt circa über 185.000 iPhone-Apps verfügbar, bislang sind sie insgesamt mehr als 24 Milliarden heruntergeladen worden. Über die damit erzielten Umsätze lässt sich nur spekulieren. Sicher ist aber eins, es gibt einen Gewinner: Apple. Das Interesse, "eigene" Programme zu entwickeln und zu verbreiten, ist ungebrochen. Wer darüber nachdenkt, sollte sich zunächst Apples Spielregeln dazu ansehen. Denn nur, wer sich an die Vorgaben hält und überdies seine Rechte kennt, erlebt kein böses Erwachen.

Zentrales Dokument für iPhone-Entwickler ist Apples "iPhone/iPad Developer Program License Agreement", kurz iDPLA. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil, der für alle Anwendungen gilt, sowie in einen Schedule 1 für kostenlose und einen Schedule 2 für kostenpflichtige Apps. Das iDPLA ist nach der Registrierung auf den Apple-Seiten abrufbar.

Im Rahmen der Registrierung muss man sich bereits entscheiden, ob man das "Standard Program" für 99 US-Dollar wählt oder das "Enterprise Program" für 299 US-Dollar. Diese Gebühren sind während der Laufzeit des iDPLA – das bedeutet während der gesamten Entwicklungs- und Vertriebszeit – jährlich zu entrichten. Die erste Variante betrifft alle, die kommerzielle Applikationen über den App Store vertreiben wollen. Die zweite gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die spezielle Programme für ihr Unternehmen entwickeln und intern nutzen wollen. Nach der Registrierung erhält man das iPhone-SDK – mit Werkzeugen, iPhone-Simulator, User Interface Builder und dergleichen, die allerdings nur auf Mac-Rechnern lauffähig sind und genutzt werden dürfen.

Wer sich das iDPLA durchliest, das in seiner offiziellen Fassung ausschließlich auf Englisch erhältlich ist, stellt fest, dass es sich um einen typischen US-amerikanischen Vertrag handelt. Erfreulicherweise ist er jedoch klar strukturiert und – zumindest dem juristischen Fachmann – inhaltlich leicht zugänglich. Er unterliegt jedoch kalifornischem Recht, deutsche Rechtsgrundsätze sind nicht anwendbar. Für deutsche Entwickler bedeutet das: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass in Streitfällen Gerichte bestimmte Regelungen als AGB-widrig und damit als nichtig einstufen werden.

Apple behält sich vor, den Lizenzvertrag jederzeit mit 30 Tagen Frist zu kündigen. Anderenfalls hat er eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres. Bedeutsam ist das Recht, Applikationen nach freiem Ermessen ablehnen zu dürfen.

Auch nimmt das Unternehmen für sich in Anspruch, das iDPLA in jedem Punkt jederzeit ändern zu können. Seine Überprüfung nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Entwicklungs- und Vertriebsprozesses auf etwaige Änderungen ist daher dringend angeraten. Denn man versichert bei Einreichung einer App zur Abnahme durch Apple, dass sie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben entspricht.

Nur Vertretungsberechtigte eines Unternehmens dürfen das iDPLA abschließen. Das sind in der Regel Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen oder ausdrücklich ernannte Handlungsbevollmächtigte. Entwickler ohne entsprechende Bevollmächtigung sollten sich nicht einmischen. Tun sie es doch, gefährdet das möglicherweise den intern für Vertragsfreigaben vorgesehenen Prozess, etwa wenn die Rechtsabteilung eingeschaltet werden muss. Denn für kostenpflichtige Apps bestätigt der Vertragsabschließende sogar, dass er sich rechtlichen und steuerlichen Rat eingeholt hat.

Die bei Registrierung anzugebende E-Mail-Adresse verwendet Apple für sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen und dergleichen. Der Verantwortliche sollte sicherstellen, dass diese Nachrichten im Einzelfall den jeweiligen Verantwortlichen in einem Unternehmen zugeleitet werden.

Zentrales Element des iDPLA ist die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, die auf die Applikation anwendbar sein können. An vorderster Stelle steht das Recht, die in der App enthaltenen Elemente nutzen zu dürfen. Gemeint sind damit unter anderem die Bestandteile, die von Dritten stammen. Ausdrücklich geht das iDPLA auf die Einhaltung von Open-Source-Lizenzbestimmungen, den Daten- und Urheberschutz sowie sonstige Immaterialgüterrechte Dritter ein. Hier ist eine wasserdichte Nutzungserlaubnis unerlässlich, denn Apple lässt sich das weltweite Recht einräumen, die Apps verbreiten zu dürfen.

Hat ein Unternehmen beispielsweise nur das Recht zur Nutzung bestimmter Inhalte in Europa, ist der erste Konflikt schon vorhersehbar. Denn die App Stores sind theoretisch von überall aus erreichbar. Der Anbieter hat allerdings das Recht, Apps jederzeit aus dem Store zu entfernen. Brisant ist aber, dass sich Apple für eine Auslaufphase über die Vertragslaufzeit hinaus das Recht zur Verbreitung der Inhalte einräumen lässt. Ist zu diesem Zeitpunkt das Recht des Anbieters zur Nutzung dieser Inhalte aber bereits abgelaufen, kann es Probleme mit dem Rechteinhaber geben.

Apple schreibt vor, dass während der Entwicklungsphase noch unfertige Programme nur auf bestimmten, bei Apple registrierten iPhones betrieben und getestet werden dürfen. Zudem ist strenge Vertraulichkeit zu wahren. Erst wenn die fertige Anwendung umfangreiche Tests durchlaufen hat und sich der Entwickler sicher ist, dass er alle Vorgaben des iDPLA umgesetzt hat, darf er seine Software zur Freigabe und digitalen Signierung an den Konzern schicken. Einen Anspruch auf Freigabe und Aufnahme in den App Store hat er nach dem iDPLA freilich nicht. Nach Einreichung vorgenommene Änderungen, und seien es nur kleine Bugfixes, führen zwingend dazu, dass die App erneut von Apple zu verifizieren und freizugeben ist.

Gerade die inhaltlichen Vorgaben in Abschnitt 3.3 des iDPLA sind für Entwickler relevant. Sie müssen die Interface-Richtlinien nach der Documented API unbedingt einhalten und dürfen keine "privaten APIs" nutzen. In Bezug auf die Benutzerschnittstelle verweist das iDPLA erneut auf die Vereinbarkeit der App mit dem Datenschutzrecht. Das gilt insbesondere, wenn sie standortbezogene Informationen verarbeitet. Hier ist der Nutzer jeweils um Einwilligung zu ersuchen sowie auf die Unzuverlässigkeit von Standortdaten hinzuweisen. Zugriffe auf die Google Mobile Maps (GMM) unterliegen zusätzlich den rechtlichen Nutzungsvorgaben von Google.

Abschnitt 3.3.1 des im April 2010 neu gefassten iDPLA sorgt derzeit für kontroverse Diskussionen. Apps dürfen nach dieser Regelung nur noch in den Programmiersprachen Objective-C, C, C++ und JavaScript entwickelt werden. Dadurch sind beispielsweise im App-Store-Kontext Entwicklungen auf der Basis von Flash oder .NET nicht zulässig, genauso wie deren Code anschließend in eine der zulässigen Sprachen umzuwandeln. Steve Jobs hatte sich in der Vergangenheit häufig abfällig über Flash ausgelassen und es insbesondere als nicht mehr zeitgemäß und fehleranfällig bezeichnet.

Nach Pressemitteilungen und Diskussionen in zahlreichen Foren haben diese Beschränkungen jetzt auch die US-Kartellwächter auf den Plan gerufen, weil sie zu Wettbewerbsbehinderungen führen könnten. Wettbewerber des Marktriesen aus Cupertino hatten sich gegen Apple beschwert. Neben den Beschränkungen auf bestimmte Programmiersprachen bemängeln sie Einschränkungen bei der Übertragung von technischen Daten. Das erschwert es Werbeagenturen, gezielt Werbung zu platzieren. Apple wird vorgeworfen, dadurch seinen eigenen Anzeigendienst iAd vor unliebsamer Konkurrenz schützen zu wollen. Derzeit laufen Voruntersuchungen der Federal Trade Commission und des US-Justizminsteriums.

Für informierte Leser fast schon naiv sind die Aussagen im iDPLA, dass Inhalte in Apps nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen, nicht obszön, pornographisch, anstößig und dergleichen sein dürfen. Selbst wenn Apple ein Programm abnimmt und zur Verteilung zulässt, entbindet das den Anbieter oder den Entwickler nicht davon, das Unternehmen von geltend gemachten Ansprüchen vollumfänglich freizustellen. Übrigens beschränkt Apple selbst etwaige Ansprüche des Partners auf 50 US-Dollar für die gesamte Vertragslaufzeit.

Auch in Bezug auf unternehmensspezifische iPhone-/iPad-Anwendungen möchte Apple für nichts verantwortlich sein, was nicht funktioniert, etwa die Softwareverteilung. Unternehmens-Apps prüft zudem nicht Apple, sondern der Entwickler signiert sie selbst und stellt sie den Berechtigten zur Nutzung zur Verfügung. Kommt der Verteilungsmechanismus "Apple Push Notification Service" zum Einsatz, gelten weitere Vorgaben. Diese Technik darf nicht für Spam, verlangte oder unverlangte Werbung oder gar die Ankündigung neuer Funktionen in der App genutzt werden.

Zusätzliche Vorgaben gelten, wenn eine App auf das Mobilfunknetz zugreift. Insbesondere darf eine App keine Voice-over-IP-Funktion enthalten. Das ist ein Zugeständnis an Apple-Partner wie die Deutsche Telekom, die iPhones vertreiben und der Nutzung von VoIP über ihre Netze kritisch bis ablehnend gegenüberstehen.

Anbieter müssen für ihre Apps ein eigenes EULA (End User Licence Agreement) – einen Nutzerlizenzvertrag – erstellen, das die Vorgaben von Apple erfüllen muss. Darin muss das Unternehmen als Begünstigter genannt sein, damit es im Bedarfsfall direkt gegen die Nutzer vorgehen kann. Auch muss klar sein, dass Nutzer etwaige Ansprüche nicht gegen Apple durchsetzen können.

Etwas fremd wirkt für nichtamerikanische Anbieter sicher, dass das EULA auf die Einhaltung des US-Exportrechts hinweisen muss. In die Richtung geht zudem das Verbot, Verschlüsselungstechniken zu verwenden – es sei denn, es liegt eine Freigabe der zuständigen US-Behörden vor, die Apple in Kopie zuzuleiten ist. Und schließlich ist der Anbieter dafür verantwortlich, dass er etwaige Jugendschutzvorgaben eingehalten und Altersfreigaben besorgt und angibt.

Für viele Entwickler steht vermutlich die kostenpflichtige iPhone-App-Variante im Vordergrund. Apple verlangt, dass sie generell über den App Store vertrieben werden muss. Das Unternehmen schafft hier einen eigenen, exklusiven Marktplatz für Applikationen und fungiert als Abwickler der finanziellen Transaktionen. Mit dem Anbieter rechnet Apple monatlich ab und schüttet 70 Prozent des Netto-Umsatzes, also nach Abzug aller Steuern und Abgaben, an diesen aus. Den Rest streicht das Unternehmen ein, trägt aber auch die mit den Transaktionen verbundenen Kosten. Der Anbieter muss sich nicht mit Kreditkartenunternehmen, anderen Zahlungsabwicklern und dergleichen herumschlagen und deren Gebühren, Kosten et cetera miteinander vergleichen und einkalkulieren. Auch mit Betrügereien und mangelnder Zahlungsbereitschaft muss er sich nicht beschäftigen. Das mag sich durchaus rechnen.

Andererseits muss der Anbieter für die Einhaltung der einschlägigen Steuergesetze einstehen und auch hier Apple von Ansprüchen der Behörden freistellen. Apple führt aber in bestimmten Ländern Mehrwert- und Vertriebssteuern direkt an die staatlichen Finanzbehörden ab. Hierzu zählen insbesondere die EU-Länder und die USA. Abrechnungen des Unternehmens hat der Publisher unverzüglich zu überprüfen. Er darf Nutzern keine Erstattungen zukommen lassen. Zudem muss er die Nutzer transparent und im Einklang mit Recht und Gesetz über die Inhalte und Preise der kostenpflichtigen Transaktionen belehren.

Für die Bilanzierung von Umsätzen mit Apps ist wichtig, dass ein Nutzer des App Store innerhalb von 90 Tagen nach dem Download die Nutzung kündigen darf, woraufhin Apple den Kaufpreis erstattet. Gleiches gilt, wenn Nutzer Mängel geltend machen.

Kostenpflichtige Apps unterliegen einer strengeren Kontrolle durch Apple. Auch hier gilt, dass jede Änderung erneut durch das Unternehmen zu validieren ist. Die App Purchase API darf des Weiteren nicht für das Einrichten von Pre-Paid-Accounts oder Guthaben für spätere kostenpflichtige Transaktionen verwendet werden. Der Verkauf virtueller Währung ist untersagt, wenn es sich dabei um Werte handelt, die übertragen werden oder zum Handel von (virtuellen) Gegenständen geeignet sind. Die Motivation liegt auf der Hand, denn solche geldähnlichen "Währungen" unterliegen der Bankenaufsicht, für die besondere Anforderungen auf nationaler Eben bestehen.

Subskriptionsmodelle sind zugelassen, verboten ist hingegen die zeitlich befristete Nutzung von Inhalten oder Diensten. Apple führt hierfür als Beispiele das Verwenden eines virtuellen Gegenstandes in einem Spiel oder ein elektronisches Buch während eines beschränkten Zeitraums an. Wichtig ist ebenfalls, dass keine neuen ausführbaren Dateien und Elemente über die App Purchase API auf das iPhone geladen werden dürfen. Sie müssen sich bereits vorher "schlafend" in der App befinden, bis man sie nach dem Kauf freischalten oder nach dem Abschluss der Transaktion per Streaming oder Download aufspielen kann.

Zu beachten ist schließlich, dass Apple die Nutzung von eigenen marken- oder urheberrechtlich geschützten Texten, Grafiken und dergleichen unter gesonderte Bedingungen stellt. Für sie gelten die teilweise sehr rigiden "Guidelines for Using Apple Trademarks and Copyrights", die zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung unterscheiden. Für Erstere ist in der Regel der Abschluss eines Reseller-Vertrags erforderlich. Entwickler wiederum unterliegen anderen Vorgaben.

Sie dürfen Apple-Marken etwa nur als Referenz, nicht aber als Teil des Produktnamens verwenden. Auf keinen Fall darf durch die Verwendung des Apple-Logos der Eindruck entstehen, es handle sich um ein Apple Produkt. Erst kürzlich gab es eine wichtige Änderung des iDPLA. Jetzt ist es auch gestattet, kostenlose Apps zu vertreiben, für die der Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt kostenpflichtige Features erwerben kann. Diese sogenannten "inapp purchases for free applications" ermöglichen es Anbietern, kostenlose Demo-Apps an Nutzer herauszugeben, für die er nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne bei weiterer Nutzung Geld verlangen kann. Es eröffnen sich dadurch etwa interessante Anwendungen für Onlinespiele nach dem Free2Play-Prinzip, bei dem ein Spiel in den Grundfunktionen kostenlos spielbar ist, Premium-Funktionen aber kostenpflichtig sind. Bislang war es erforderlich, zwei Versionen der App bereitzuhalten, eine Test- und eine volle Version. Eine Datenmigration von der einen zur anderen war dabei zum Ärger der Anwender in der Regel nicht möglich.

Apple gibt im iDPLA klare Vorgaben für die Entwicklung von iPhone-/iPAd-Apps. Wer das plant, sollte sein Konzept noch vor Beginn des Vorhabens auf Vereinbarkeit mit diesen Regeln prüfen. Im Zweifel sollten Juristen und Entwickler zusammenarbeiten, denn die juristischen Aspekte sind eng mit technischen Anforderungen verknüpft. Wichtig sind insbesondere die Regelungen für kostenpflichtige iPhone-Apps. Apple übernimmt über den App Store die finanzielle Abwicklung, sichert sich aber einen Umsatzanteil von 30 Prozent. Nur durch entsprechende Bewerbung wird eine einzelne App aber auch zum Erfolg werden.

Das Geschäft ist für Apple ohne Risiko, denn der Anbieter muss das Unternehmen von allen Ansprüchen der Nutzer freistellen sowie ihm das Recht zubilligen, Nutzern den Kaufpreis zu erstatten und sich diesen vom Anbieter ersetzen zu lassen. Schließlich darf man nicht übersehen, dass die App Stores teilweise weltweit erreichbar sind. Das birgt insbesondere für Lizenznehmer nicht zu unterschätzende Risiken hinsichtlich nationaler Gesetze und Regelungen. In Bezug auf Steuern gilt, dass man seine Steuerpflicht für jedes Land einzeln prüfen muss. Für die EU und USA führt Apple immerhin Mehrwert- und Vertriebssteuern ab, was den Anbietern das Leben deutlich erleichtert.

Apple droht nun aber juristischer Gegenwind aufgrund seiner restriktiven Lizenzpolitik. Die Beschränkung der zulässigen Programmiersprachen für Apps und der Ausschluss von Flash haben zur Einleitung von kartellrechtlichen Ermittlungen geführt. Wie früher Microsoft und andere muss nun auch Apple für seine geschlossenen iPhone- und iPad-Systeme mit erhöhter Aufmerksamkeit der Kartellbehörden rechnen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis auch die EU-Kommission entsprechende Maßnahmen ergreift. Microsoft und Apple sitzen also bei diesen Themen im gleichen Boot, und die Geschichte wird sich vielleicht sogar wiederholen.

Tobias Haar,
ist Syndikusanwalt und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht.

(ane)