BFH: Neues Urteil zur Besteuerung von Dienstwagen

Da werden sich die Finanzämter aber ärgern: Nachträgliche Umbauten an Dienstwagen müssen bei der Ein-Prozent-Regelung nicht steuerpflichtig berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

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Von
  • Marzena Sicking

Da wollte ein Unternehmer mal kreativ sein und bekam prompt Ärger mit dem örtlichen Finanzamt. Der Unternehmer hatte für einige seiner Mitarbeiter Fahrzeuge geleast, die ihnen als Dienstwagen und auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Die Fahrzeuge der Außendienstmitarbeiter wurden kurz nach ihrer Auslieferung in Absprache mit der Leasingfirma für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Beim Arbeitgeber handelte es sich nämlich um ein Gas-Unternehmen, dass den Umbau der Fahrzeuge gleich mal für diverse Werbeaktionen nutzte. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten beispielsweise entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Firma aufmerksam gemacht wurde.

Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Firma. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung berücksichtigte das Unternehmen den Neuwert der Fahrzeuge. Die Kosten für die Umrüstung auf den Flüssiggasbetrieb wurden nicht berücksichtigt, es wurde diesbezüglich also auch keine Lohnsteuer abgeführt.

Das Finanzamt war aber der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien. Oder anders ausgedrückt: Die Gasanlage sei als Sonderausstattung bei der Berechnung anzugeben und bei der Versteuerung zu berücksichtigen. Dagegen wehrte sich die Firma mit einer Klage und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht.

So hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im jetzt veröffentlichten Urteil (vom 13. Oktober 2010, Az.: VI R 12/09) entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sogenannte Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen sind. Die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Das Fazit aus diesem Urteil könnte also lauten: Wer steuern sparen will, sollte Firmenfahrzeuge möglichst "nackt" ordern und die Sonderausstattung erst nachträglich einbauen lassen. Denn für die Besteuerung ist der Wert am Tag der Erstzulassung entscheidend und nicht, was anschließend mit dem Auto passiert. (masi)