Neues Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Dienstwagen

Eine Dienstwohnung ist keine Arbeitsstätte, dafür kann ein Chauffeur steuerliche Vorteile bringen – so lautet das Fazit eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird die private Nutzung eines Dienstwagens mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung besteuert, so kommen monatlich noch 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzu, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Daran ist nicht zu rütteln, auch wenn es sich bei der Wohnung um eine Dienstwohnung handelt. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. September 2010 (Az: VI R 54/09).

Im verhandelten Fall wurde dem Arbeitnehmer von seiner Firma nicht nur zeitweilig einen Dienstwagen mit Chauffeur, sondern auch eine Dienstwohnung gestellt. Diese war nicht nur für die private Nutzung ausgestattet, sondern umfasste auch zwei Räume, die vom Arbeitgeber eingerichtet wurden und zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienten. Von hier aus fuhr der Arbeitnehmer an rund 60 Tagen im Jahr in die 49 Kilometer entfernte Firmenzentrale. Dafür wurde ihm ein Dienstwagen samt Chauffeur zur Verfügung gestellt.

Als das Finanzamt diese Fahrten nun mit der 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung besteuern wollte, klagte der Arbeitnehmer. Seiner Ansicht nach durfte diese Regelung gar nicht angewendet werden. Schließlich handle es sich nicht um den klassischen Fall einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Vielmehr handle es sich aufgrund der Tatsache, dass es eine Dienstwohnung mit Büro sei, um eine Fahrt zwischen zwei Arbeitsstätten.

Der Bundesfinanzhof wollte dieser Rechtsauffassung allerdings nicht folgen und sah die beruflich genutzten Räume in der Wohnung nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers an. Dennoch wurde dem Finanzamt, das eine monatliche Pauschalregelung angesetzt hatte, ein Riegel vorgeschoben: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten angesetzt werden. Dies wurde auch in zwei weiteren aktuellen Urteilen bestätigt (Az.: VI R 55/09 und VI R 57/09).

Auch sahen die Richter dadurch, dass dem Mann ein Chauffeur zur Verfügung gestellt wurde, im Gegensatz zum Finanzamt keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien grundsätzlich beruflich veranlasst. Würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, so könnte er diese Aufwendungen zugleich als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen und die Nutzung sei daher auch nicht steuerpflichtig. (masi)