Bekommen Sie dieses Jahr Weihnachtsgeld?

Im November oder Dezember können sich viele Arbeitnehmer über zusätzlichen Geldsegen freuen: sie bekommen Weihnachtsgeld. Noch viel mehr Arbeitnehmer bangen jedoch, ob ihr Chef es auszahlen wird. Rechtsanwalt Michael Henn erklärt, wann ein Anspruch besteht.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Warten auf das Weihnachtsgeld ist in vielen Firmen wie das Warten aufs Christkind: kommt es oder kommt es nicht? In vielen Firmen warten Arbeitnehmer jedes Jahr gespannt darauf, ob ihr Chef den Geldsegen auf sie herabregnen lässt oder nicht. Denn offenbar hat es sich noch nicht in allen Betrieben herumgesprochen, dass das Weihnachtsgeld keinesfalls immer von der Willkür des Arbeitgebers bzw. von der wirtschaftlichen Situation abhängt. Ob es sich um eine Pflicht oder eine freiwillige Leistung handelt, hängt von den Umständen und der Formulierung der entsprechenden Vereinbarung ab.

Wie auch der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, erklärt, haben sich Arbeitgeber selbstverständlich auch beim Thema Weihnachtsgeld an Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertragsklauseln oder vorherige Zusagen zu halten.

So stehen Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Weihnachtsgeld im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, auf der absolut sicheren Seite. Auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden bzw. bedarf zunächst einer Kündigung der Betriebsvereinbarung, bei der allerdings auch entsprechende Auslauffristen zu beachten sind.

Und selbst wenn es keine schriftliche Regelung gibt, sieht es für den Arbeitnehmer gut aus, falls er in den letzten drei Jahren bereits Weihnachtsgeld erhalten hat und der Arbeitgeber versäumt hat, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine "freiwillige Leistung" handelt. Das nennt man dann nämlich "betriebliche Übung", eine Art "Gewohnheitsrecht" aus dem sich durchaus juristische Ansprüche ableiten lassen.

Doch was kann nun der Arbeitgeber tun, der eine Zahlung des Weihnachtsgeldes unbedingt aussetzen möchte, beispielsweise, weil sich sein Betrieb in einer wirtschaftlich kritischen Situation befindet? Zunächst kommt es hier natürlich auf die Art der Zusage und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen an. Ist das Weihnachtsgeld beispielsweise im Arbeitsvertrag festgeschrieben, kann der Arbeitgeber nur versuchen, mit den betreffenden Mitarbeitern zu sprechen und eine einvernehmliche Änderung anzustreben. Ansonsten bleibt noch eine "Änderungskündigung" übrig, die laut Rechtsanwalt Henn aufgrund der hohen juristischen Hürden aber wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Damit aus dem Weihnachtsgeld keine Pflichtübung wird, sollten Arbeitgeber darauf achten, in jeden Vertrag bzw. in jede Vereinbarung den sogenannten "Freiwilligkeitsvorbehalt" einzufügen. Dies ist eine juristisch zulässige Eingrenzung, mit der sich der Arbeitgeber offen lässt, ob er das Weihnachtsgeld im nächsten Jahr wieder zahlen wird oder nicht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)