Bundesarbeitsgericht urteilt in zwei Fällen zum Thema Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich gleich in zwei Fällen mit komplexen Details zum Thema Urlaub zu befassen.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Thema Urlaub führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – und natürlich auch unter den Kollegen selbst. Kein Wunder also, dass sich die Gerichte regelmäßig mit "der schönsten Zeit des Jahres“ befassen müssen. Aktuell hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) gleich zwei Entscheidungen zum Thema Urlaub zu fällen.

In einem Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem seine Firma gekündigt hatte. Man hatte ihn mit Zustellung des Kündigungsschreibens "ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freigestellt. Nun klagte der Mann aber gegen die Kündigung und das Arbeitsgericht hielt sie tatsächlich für unwirksam.

Nachdem der Mann seinen Job wieder hatte, wollte er auch den Resturlaub, der ihm seiner Ansicht nach zustand. Da er zwischen 13. November und 31. März (Wirkung der Kündigung) freigestellt gewesen sei, sei auch nur anteilig Jahresurlaub für diese Zeit zu berechnen. Damit habe er 7,5 Tage verwirkt. Für den Rest des Jahres – die Kündigung war ja unwirksam und er somit auch nach dem 31. März weiterhin angestellt – stünde ihm aber noch Resturlaub zu.

Der Neunte Senat des BAG hat der Klage stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. bzw. den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall war aber nicht eindeutig, ob der Jahresurlaub in der Freistellung oder nur Teilurlaubsanspruch für den besagten Zeitraum gemeint war.

Im zweiten Fall ging es um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der 2 Monate Elternzeit genommen hatte. Er hatte Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub plus 5 zusätzliche Tage für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX. Sein Arbeitgeber vertrat nun die Auffassung, dass ihm für die Elternzeit kein Urlaubsanspruch zustehe und er somit nur Anspruch auf 27,1 plus 4,6 Tage Urlaub habe. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer vor Gericht.

Wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts festgestellt hat, entsteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres und somit auch für die Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG dann berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub, der schwerbehinderten Arbeitnehmern gewährt wird. Fazit: Urlaubsanspruch entsteht auch in der Elternzeit, aber eben nicht in vollem Umfang. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)