Elternzeit ist keine Berufserfahrung

Um eine höhere Tarifstufe zu erreichen, müssen Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen in einer Entgeltgruppe sein. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat, müssen sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben, um mehr Geld zu bekommen.

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Von
  • Marzena Sicking

Berufserfahrung setzt aktive Mitarbeit voraus, das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt (6 AZR 526/09). Wenn der Arbeitnehmer zwar angestellt ist, das Arbeitsverhältnis aber praktisch ruht, dann kann in dieser Zeit auch kaum von einem Kompetenzzuwachs ausgegangen werden. Doch genau der soll honoriert werden, wenn Mitarbeiter nach einer bestimmten Zugehörigkeitsdauer in die nächste Einkommensstufe aufrücken. Einen solchen Automatismus sehen beispielsweise Tarifverträge vor.

Im Streitfall ging es um eine Frau aus Baden-Württemberg, die Elternzeit genommen hatte. Dennoch war sie der Meinung, sie müsse in die nächste Einkommensstufe aufrücken – schließlich sei sie ja noch immer beim Arbeitgeber angestellt. Und der Tarifvertrag sieht den Sprung in die nächste Stufe in Zusammenhang mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit vor.

Diese Ansicht wollten die Richter des Bundesarbeitsgerichts aber nicht teilen und bestätigten damit die Urteile der beiden Vorinstanzen. Wer in Elternzeit geht oder sich aus einem anderen Grund eine Auszeit nimmt, rückt keinesfalls automatisch in die nächste Gehaltsstufe auf.

Die Richter erklärten, während der Elternzeit ruhe das Arbeitsverhältnis, also werde in dieser Zeit auch keine Berufserfahrung gewonnen. Eine höhere Bezahlung solle aber gerade die größere Erfahrung von Arbeitnehmern honorieren. Die gängige Praxis sei mit dem Recht der Europäischen Union und dem Grundgesetz vereinbar.

Um eine höhere Tarifstufe zu erreichen, müssen Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen in einer Entgeltgruppe arbeiten. Mutterschutzfristen werden anerkannt. Elternzeit bis zu einer Dauer von jeweils fünf Jahren dagegen nicht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)