Datenschutzbeauftragte genießen besonderen Schutz

Wurde ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragen bestellt, dann genießt er einen besonderen Schutz. Dieser beinhaltet auch, dass seine Berufung nicht so einfach widerrufen werden kann.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn in einem Unternehmen mehr als zehn Personen hauptsächlich damit beschäftigt sind, personenbezogene Daten automatisiert zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, muss ein Datenschutzbeauftragter berufen werden. Unabhängig von der eingebundenen Mitarbeiterzahl müssen Firmen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig nutzen – beispielsweise Adresshändler oder Auskunfteien – immer einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Wird dies versäumt, droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte muss nicht zwingend ein Mitarbeiter aus den eigenen Reihen sein, auch ein Externer darf für die Aufgabe herangezogen werden. Wichtig ist, dass die ausgewählte Person über die nötigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Kenntnisse verfügt und auch die Vorschriften entsprechend anwenden kann. Mitglieder der Unternehmensleitung dürfen diese Funktion nicht übernehmen, sie müssten sich ja sonst selbst kontrollieren. Soviel Vertrauen hat der Gesetzgeber nicht in sie. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten ist wichtig und wer sie ausübt, genießt einen besonderen Schutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Schließlich soll es nicht dazu kommen, dass z.B. die Angst um den Arbeitsplatz die Arbeit beeinflusst.

Das hat für die Firmenleitung weitreichende Folgen. So kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nicht einfach widerrufen werden, wenn sie einmal erfolgt ist. Nach § 4 f Abs.3 Satz 4 BDSG ist dies nur noch aus “wichtigem Grund” möglich. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Aufgabe in Zukunft vielleicht doch lieber von einem Externen durchführen lassen möchte, gehört aber nicht dazu, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil festgestellt hat (Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09).

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die lange Jahre als Datenschutzbeauftragte im Unternehmen tätig war. Diese Aufgabe nahm ca. 30 Prozent ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Nachdem die Konzernleitung beschlossen hatte, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten künftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, wurde ihre Bestellung widerrufen. Die Firma sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen diese Maßnahmen und hatte Erfolg.

Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil bestätigt, gewährt die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG und § 626 BGB dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Das ist der Fall, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist, weil konkrete Pflichtverstöße vorliegen. Das war hier nicht der Fall.

Arbeitgeber sollten bei der Überlegung, ob sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen, also auch beachten, dass sie auf lange Zeit an die Entscheidung gebunden sein werden. Will man den internen gegen einen externen Beauftragten auswechseln, so ist das eine organisatorische Entscheidung und die reicht für eine Abberufung nach aktueller Gesetzeslage nicht aus. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)