Datenschutzbeauftragter – Ein Auslaufmodell?

Seite 3: Die Änderungen im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick:

Änderungen des BDSG

Durch die am 26. August 2006 in Kraft getretene Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben sich folgende neue rechtliche Anforderungen:

1. Die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten betrifft nur noch Unternehmen, in denen mindestens 10 Mitarbeiter mit der datentechnischen Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Dabei geht das Gesetz nunmehr von "Personen" aus und umfasst damit auch Leiharbeitnehmer und freie Mitarbeiter. Auch die Unternehmensleitung ist gegebenenfalls mitzuzählen. Neu ist die Anforderung, dass die Personen "ständig" mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

2. Nach den gesetzlichen Neuregelungen ist die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten unternehmens-individuell zu bestimmen. Die wichtigsten Faktoren sind dabei der Umfang der Datenverarbeitung und der konkrete Schutzbedarf der jeweiligen verantwortlichen Stelle.

3. Berufsgeheimnisträger, wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte, dürfen nunmehr einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.

4. Es bleibt bei der Verpflichtung der jeweiligen Unternehmensleitung, den Datenschutz und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sicherzustellen. Mit dem Wegfall der Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfallen nicht generell die Anforderungen des BDSG.

Der Autor:

Thomas Feil ist Rechtsanwalt in Hannover. (gs)