Datumsgrenzen - Datenschutzrecht im Wandel

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Datenschutz – ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht

Das Bundesdatenschutzgesetz legt den Sinn und Zweck des Datenschutzrechts wie folgt fest: "Zweck ... ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird." Noch etwas griffiger beschreibt es die Online-Enzyklopädie Wikipedia: "Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen."

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist Datenschutz zudem ein Grundrecht. Die Verfassungsrichter sprechen vom "Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Wer aber das Grundgesetz zur Hand nimmt, wird diesen Begriff darin vergeblich suchen. Die Juristen leiten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (und auch das erst kürzlich im Zusammenhang mit der Diskussion um Onlinedurchsuchungen "erfundene" Grundrecht auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme) aus anderen Grundrechten ab, insbesondere aus der allerersten Regelung im Grundgesetz, "Die Würde des Menschen ist unantastbar", und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Artikel 2 GG.

Auch in zehn Landesverfassungen finden sich ausdrückliche Regelungen zum Datenschutz. In den sechs Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bayern gibt es keine. Aber auch dort existieren Landesdatenschutzgesetze.

Alle ostdeutschen Länder haben den Datenschutz in ihren Verfassungen geregelt. Bei der Verabschiedung dieser Verfassungen nach der politischen Wende 1989/1990 war der Datenschutz bereits gut entwickelt und seine überragende Bedeutung bekannt. Bei der Verabschiedung der Verfassungen der "alten Bundesländer" nach dem zweiten Weltkrieg war dies noch nicht der Fall. Nur in einzelnen Fällen gab es später Nachbesserungen. Die Diskussion darum, ob der Datenschutz auch ausdrücklich Teil des Grundgesetzes werden soll, gewinnt angesichts der derzeitigen schweren Pannen an Brisanz. Dass es eine entsprechende Grundgesetzänderung aber jemals geben wird, ist unwahrscheinlich.

In Österreich und der Schweiz existieren ebenfalls Datenschutzgesetze. Die Rechtslage insbesondere in der Schweiz ist in vielen Bereichen mit derjenigen in Deutschland vergleichbar. Auch dort wird auf Bundesebene der Datenschutz für die Bundesbehörden und der Umgang privater Unternehmen mit Daten geregelt. Alles andere legen die Datenschutzgesetze auf Kantonsebene fest. Auch in Österreich stößt man auf aus deutscher Sicht bekannte Regelungen. Dies hat damit zu tun, dass das Datenschutzrecht innerhalb der EU weitgehend harmonisiert ist.

Wenige wissen, dass – zumindest in Deutschland – die staatlichen Datenschutzbestimmungen nicht im kirchlichen Bereich gelten. Sowohl die evangelische als auch die römisch-katholische Kirche haben eigene Datenschutzregeln erlassen, was zum Beispiel beim Outsourcing im kirchlichen Bereich schon eine Rolle gespielt hat. Sie sind mit denen des Bundesdatenschutzgesetzes weitgehend identisch. Hinzu kommen aber Regelungen zum umfassend geschützten Beichtgeheimnis.

Datenschutz ist ein relativ junges Rechtsgebiet. In Deutschland verabschiedete Hessen das erste Datenschutzgesetz – im Jahr 1970. Erst sieben Jahre später folgte mit dem Bundesdatenschutzgesetz eine bundesweite Regelung. Und erst 1981 gab es in jedem Bundesland ein Gesetz für die Belange des Datenschutzes, die in die Kompetenz der Länder fallen und nicht bereits durch das BDSG geregelt waren, also etwa der Umgang mit Daten durch die Landesverwaltungen.