Doppelte Haushaltsführung: Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand ist verfassungsgemäß

Muss aus beruflichen Gründen ein doppelter Haushalt geführt werden, so gilt für den Abzug des Verpflegungsmehraufwands eine Dreimonatsfrist. Eine Belastungswirkung, die als verfassungswidrig anzusehen ist, geht laut BFH davon aber nicht aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2010 (Az.: VI R 10/08) bestätigt, dass die zeitliche Begrenzung des Abzugs eines Verpflegungsmehraufwands, der auf einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung beruht, verfassungsgemäß ist.

Geklagt hatte ein berufstätiges Ehepaar. Der Mann, der in einer Firma in einer leitenden Position beschäftigt war, sah sich aufgrund der Entfernung von Familienwohnsitz und Arbeitsort gezwungen, eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitgebers anzumieten. Ein Umzug kam für das Ehepaar nicht in Frage, weil die Frau ebenfalls berufstätig und bei einer Firma in der Nähe des eigentlichen Familienwohnsitzes beschäftigt war.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Das beklagte Finanzamt ließ Kosten in Höhe von 6.952 Euro als Werbungskosten zum Abzug zu. Die Berücksichtigung der ebenfalls geltend gemachten Mehraufwendungen für die Verpflegung in Höhe von 3.864 Euro (92 Tage x 24 Euro; 138 Tage x 12 Euro) ließ das Finanzamt unter Hinweis auf die Paragrafen § 9 (Abs. 5 i.V.m.) und § 4 (Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 6 und 5) EStG nicht zum Abzug zu. Dagegen gingen die Eheleute gerichtlich vor und machten geltend, die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate sei verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte gegen das Ehepaar, wogegen dieses Revision einlegte und zudem beantragte, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dieses sollte die Frage beantworten, ob die Dreimonatsfrist aus dem Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Das Finanzamt beantragte hingegen, die Revision zurückzuweisen.

Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Revision der Kläger unbegründet ist und die Begrenzung auf drei Monate als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber unterstelle typisierend, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfalle bzw. der Arbeitnehmer dann regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinde, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursache. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewege sich der Gesetzgeber innerhalb seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz scheide damit aus.

Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sogenannten "Doppelverdienerehe" keine "ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit" verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.

Hintergrund: Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24, 12 bzw. 8 Euro sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)