Eine Domain ist keine Marke

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass ihre Domain in etwa den gleichen Schutz wie eine Marke genießt. Das lässt sich aber nur unter bestimmten Voraussetzungen erreichen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die meisten Unternehmen gehen davon aus, dass die von ihnen registrierte Domain grundsätzlich einen ähnlichen Stellenwert hat, wie eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen. Das hat der Bundesgerichtshof aber verneint. Aber wie muss eine Domain benutzen werden, damit das in der Regel vom Unternehmer angestrebte Ausschließlichkeitsrecht an der Domain entsteht? Was genau ist denn eigentlich der Unterschied zwischen einer registrierten Domain und der eingetragenen Marke? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Domains bietet Ihnen die Fachbeitrags-Serie von Rechtsanwalt Thomas Seifried.

Was ist eine Domain? BGH Urteil v. 18.01.2012 – gewinn.de

Eine Domain ist ein Wort oder eine Zeichenfolge, der durch Vertrag mit einer Registrierungsstelle (z.B. der DeNIC) die IP-Adresse eines Rechners (z. B. 192.168.0.1) zugewiesen wird. An einer Domain kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aktuell: Urteil v. 18.01.2012, Az.: I ZR 187/10) kein Eigentum entstehen. Auch gibt die Domain an sich ihrem Inhaber kein absoluten Rechte, wie etwa eine Marke oder ein Unternehmenskennzeichen. Mit anderen Worten: Auch wenn nur der registrierte Inhaber die Domain nutzen darf, "gehört" sie ihm rechtlich gesehen nicht. Sie kann daher auch nicht an einen (tatsächlichen) Eigentümer herausgegeben werden, weil es einen solchen Eigentümer bei Domains einfach nicht gibt.

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelständische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht in den Branchen Werbung, Internet (Plattformen, Portale), Groß- und Einzelhandel, Mode und Textil.

An bestimmten Domains können durch ihre Benutzung aber trotzdem sogenannte absolute Rechte entstehen. Welche Rechte das genau sind, hängt zum einen von ihrer "Unterscheidungskraft" ab. Dazu werden folgende Fragen gestellt: Ist die Domain grundsätzlich geeignet, Rechtssubjekte, Unternehmen oder Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden? Oder handelt es sich eher um allgemein beschreibende und nicht zur individuellen Unterscheidung geeignete Angaben? Die Unterscheidungskraft ist nämlich ausgesprochen wichtig.

Zum anderen ist entscheidend, wie die Domain benutzt wird. So ist beispielsweise das Entstehen eines Namensrechts denkbar, sobald die Domain registriert ist. Wenn unter der Domain eine Unternehmenswebsite geführt wird, kann daraus auch ein Unternehmenskennzeichen entstehen. Weist die Domain auf Produkte oder Dienstleistungen hin, ist die Entstehung einer Benutzungsmarke denkbar. Ebenso wie die Entstehung eines "Werktitels" durch Veröffentlichung eines Werkes in einer Onlinepublikation.

Beschreibende und unterscheidungskräftige Bezeichnungen

Damit an einer Domain überhaupt ein Schutz als Unternehmenskennzeichen, Werktitel oder Marke entstehen kann, muss sie unterscheidungskräftig sein. Das bedeutet, dass sie sich – als Marke - grundsätzlich dazu eignen muss, Produkte eines Unternehmens von denen eines anderen Anbieters zu unterscheiden. Damit ein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstehen kann, muss die Domain dazu geeignet sein, zur Unterscheidung des einen Unternehmens von einem anderen zu dienen. Als Werktitel muss sich die Bezeichnung zur Unterscheidung von anderen Titeln eignen.

Und hier beginnen die Praxisprobleme, denn aus Gründen der Suchmaschinenoptimierung werden von häufig eher beschreibende Domains gewählt. Solche Bezeichnungen sind von Haus aus aber weder als Marke, noch als Unternehmenskennzeichen schutzfähig. Die Rechtsprechung ist zwar bei Werktiteln großzügiger, fordert aber auch hier zumindest eine geringe Unterscheidungskraft.

Würde also beispielsweise jemand unter "kaugummiautomaten.com" Kaugummiautomaten anbieten, wäre dieser beschreibende Begriff von Haus aus weder marken- noch unternehmenskennzeichenfähig. Zwar ist auch bei fehlender Unterscheidungskraft später eine Schutzentstehung möglich, wenn die Bezeichnung durch intensive Benutzung und Werbung bekannt geworden ist. Die Fälle sind aber selten.

Lesen Sie morgen im zweiten Teil unserer Serie, welche Auswirkungen das Namensrecht auf Domains hat, sowie mehr über die Domainbenutzung als Entstehung von Unternehmenskennzeichenschutz oder Markenschutz und die Konsequenzen für den Kauf oder die Übertragung einer Domain. (masi)