Eine Domain ist keine Marke, Teil II

Damit eine Domain Schutzrechte genießt, reicht es nicht aus, sie nur zu registrieren. Schützenswert ist nämlich nur, was genutzt und mit Inhalten gefüllt worden ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Wie muss eine Domain benutzen werden, damit das in der Regel vom Unternehmer angestrebte Ausschließlichkeitsrecht an der Domain entsteht? Reicht es aus, sich die Domain zu sichern? Gibt es Schutzrechte, die automatisch entstehen? Wie entsteht Markenschutz bei einer Domainnutzung? Rechtsanwalt Thomas Seifried beantwortet die wichtigsten Fragen.

Namensrechte bei einer Domain

Schon mit der Domainregistrierung (und nicht erst mit der Benutzung der Domain) erstreckt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Namensrecht einer Person oder eines Unternehmens auf die gleichlautende Domain. Dieses Namensrecht (§ 12 BGB) berechtigt den Inhaber, von dem Inhaber einer anderen "nahezu gleichlautenden" Domain, die Löschung zu verlangen. Vorausgesetzt, dass der Inhaber der anderen Domain keine "schutzwürdigen Interessen" vorweisen kann (BGH Urteil v. 9.11.2011, Az: I ZR 150/09). Solche schutzwürdigen Interessen nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Inhaber der anderen (potenziell namensrechtsverletzenden) Domain beispielsweise kurz nach der Registrierung der nahezu gleichlautenden Domain in rechtlich zulässiger Weise ein enstprechendes Unternehmenskennzeichen als Hinweis auf seinen Betrieb nutzt (BGH GRUR 2005, 430 – mho.de).

Entstehung von Unternehmenskennzeichenschutz bei einer Domain

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelständische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht in den Branchen Werbung, Internet (Plattformen, Portale), Groß- und Einzelhandel, Mode und Textil.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Domain zudem eine kennzeichnende Funktion haben (z.B. BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl). Eine Domain kann daher grundsätzlich auch als Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 1 MarkenG) geschützt sein. Eine für eine Unternehmenswebsite verwendete Domain wie z.B. „ahd.de“, die eine aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung gebildete Abkürzung darstellt, weist daher auf ein Unternehmen "ahd“ oder "AHD“ hin (BGH Urteil v. 19.2.2009, Az.: I ZR 135/06). Die Top-Level-Domain (z.B. ".de“) hat dabei nur eine funktionale Bedeutung.

Dass eine Domain als Unternehmenskennzeichen geschützt ist, setzt aber zunächst voraus, dass die Bezeichnung überhaupt als Kennzeichnung eines Betriebs oder Teils davon benutzt wird. Die Domain muss also konnektiert und die Website mit Inhalten gefüllt sein. An einer nur registrierten Domain oder einer Domain, unter der lediglich ein Baustellenschild zu finden ist, kann kein Unternehmenskennzeichen entstehen.

Die Domain muss außerdem als Herkunftshinweis, also als Kennzeichnung eines Unternehmens verstanden werden (BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de). Nicht kennzeichnend soll hingegen die Verwendung einer ansonsten nirgendwo veröffentlichten Domain als reine Weiterleitungsdomain sein, bei deren Aufruf unmittelbar und ohne eigene Inhalte im Wege eines Header Redirect auf eine weitere Domain weitergeleitet wird (OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010, Az.: 3 U 206/08).

Domainbenutzung als Entstehung von Markenschutz

Theoretisch ist es außerdem denkbar, dass an einer Domain auch noch ein Markenschutz entsteht. Bei eingetragenen Marken entsteht der Schutz durch die Eintragung der Bezeichnung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Markenschutz kann aber auch allein durch Benutzung entstehen (Benutzungsmarken). Das setzt allerdings voraus, dass die Bezeichnung tatsächlich als Marke benutzt wird und die Bezeichnung eine hohe Bekanntheit erreicht hat. Man muss die Bezeichnung also zunächst gerade als Hinweis auf eine Ware oder als Markierung einer Dienstleistung ansehen, mit der die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb gekennzeichnet wird. Bei einem Unternehmen, das Dienstleistungen anbietet, muss die Bezeichnung also nicht nur das Unternehmen selbst kennzeichnen, sondern auch die konkreten Dienstleistungen, z.B. indem eine Firmenbezeichnung "Akzenta“ ergänzt wird durch die Worte "Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen” (BGH GRUR 2008, 616 – Akzenta).

Daran fehlt es in der Praxis aber oft . Denn häufig wird unter einer Domain nur der Internetauftritt eines Unternehmens konnektiert. Die Domain weist meistens also auf ein Unternehmen hin und nicht auf ein Produkt. Darüber hinaus fehlt es oft auch an der erforderlichen hohen Bekanntheit der – nicht registrierten Bezeichnung – als Marke. In der Praxis kommt daher der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen häufiger vor.

Konsequenzen für den Kauf und die Übertragung einer Domain

Ob für eine Domain Markenschutz oder ein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstanden ist, hat auch Konsequenzen für den Kauf und die Übertragung von Domains. Wird eine "nackte" Domain gekauft und übertragen, so tritt der Käufer lediglich an Stelle des übertragenden Verkäufers in dessen Stellung als Vertragspartner der Domainregistrierungsstelle ein. Für den seltenen Fall, dass an einem Domainnamen zugleich ein Schutz als Benutzungsmarke entstanden ist, so muss der Übertragungsvertrag dieses Recht erfassen.

Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Übertragung einer Marke und der Übertragung eines Unternehmenskennzeichens: Eine Marke ist frei übertragbar, ein Unternehmenskennzeichen ist es nicht. Unternehmenskennzeichen sind "akzessorisch“, d.h., sie hängen am jeweiligen Betrieb. Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht ohne den Geschäftsbetrieb übertragen werden (BGH, Urteil vom 2. 5. 2002, Az.: I ZR 300/99). Verträge, die eine Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ohne Geschäftsbetrieb zum Gegenstand haben, sind unwirksam.

Oftmals verkaufen Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse eines insolventen Unternehmens auch dessen Domain. Wenn der Käufer nicht den Betrieb mit übernimmt, was kaum vorkommen wird, erwirbt er nur eine Domain als Adresse. Das entsprechende Unternehmenskennzeichen bleibt in diesem Fall beim Insolvenzverwalter und erlischt mit der vollständigen Liquidierung des Unternehmens.

Lesen Sie nächste Woche im dritten Teil, wann Domains fremde Rechte verletzen und ob man die Löschung oder gar Übertragung solcher rechtsverletzenden Domains verlangen kann. (masi)