Einwilligung in Telefonwerbung

Telefonwerbung ist nur mit Einwilligung der Verbraucher erlaubt. Ob ein Anruf unlauter ist, hängt auch von der Formulierung der Einverständniserklärung ab

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Unternehmen können auch dann zu einem Ordnungsgeld wegen unlauterer Telefonwerbung verdonnert werden, wenn sie eine Einwilligung des Verbrauchers für Anrufe eingeholt haben. Entscheidend ist, ob der Verbraucher verstanden hat, welcher Sache er da eigentlich zustimmt, so das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin (vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12), das damit die Einschätzung der Vorinstanz bestätigte.

Die Richter erklärten die in einem Gewinnspiel formulierte Klausel zur Verbrauchereinwilligung in werbende Telefonanrufe wegen Intransparenz für unwirksam, weil darin die zu bewerbende Produktgattung nicht genannt worden war. Außerdem konnte das Unternehmen den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Nachweis der tatsächlich erteilten Einwilligungen nicht hinreichend belegen. Desweiteren wurde festgestellt, dass ein Unternehmen, dass Adressen kauft, dazu verpflichtet ist, sich von seinem "Datenlieferanten" eine hinreichende Dokumentation entsprechender Einwilligungserklärungen präsentieren zu lassen. Tut die Verantwortlichen das nicht, kann eine erhebliche Anzahl der somit illegalen Werbeanrufe auch ein hohes Ordnungsgeld mit sich bringen. Im verhandelten Fall wurde ein Telekommunikationsunternehmen zur Zahlung von insgesamt 78.000 Euro verurteilt.

Der Anbieter hatte im Rahmen eines Gewinnspiels in den AGB eine vorformulierte Einwilligungsklausel für Werbeanrufe untergebracht. Es wurde zwar der Name des Unternehmens genannt, aber seine Produkte nicht. Wie die Richter erklärten, könne eben nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher weiß, dass die Firma Telekommunikationsdienstleistungen vertreibt und bewerben will. Zumal der Name der Firma hier gar nicht korrekt wiedergegeben war. Somit sei die Klausel wegen Intransparenz von vornherein unwirksam gewesen, so das Urteil.

Auch konnte das Unternehmen keine hinreichende Dokumentierung der Einverständniserklärungen vorlegen, es fehlte an dem dazu gängigen Double-opt-in-Verfahren. Das Unternehmen hatte in diesem Punkt die Schuld auf den Lieferanten der Adressen geschoben. Wie die Richter erklärten, hätte sich das Unternehmen aber keinesfalls auf die "Zusicherungen" der Lieferanten verlassen dürfen, nur weil es meinte, dass die diesbezüglichen Garantien von "renommierten Listeignern" stammten. Das genüge nicht, es sei die Pflicht des Unternehmens zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind.

Auch die gegen das Ordnungsgeld gerichtete Beschwerde lehnten die Richter ab. Es handle sich in diesem Fall um "ein erhebliches Verschulden". Denn das Unternehmen habe augenscheinlich weder das gerichtliche Verbot hinreichend ernst genommen, noch die grundrechtlich geschützten Verbraucherinteressen auf ungestörte Privatsphäre hinreichend beachtet. Diese Missachtung sei entsprechend in Rechnung zu stellen. Das vom Landgericht verhängte Ordnungsmittel von 3.000 Euro pro illegalem Anruf sei vor diesem Hintergrund nicht zu hoch bemessen. (gs)
(masi)