Erstattungszinsen müssen nicht versteuert werden

Das Finanzgericht Münster hat in zwei Urteilen bestätigt, dass das Finanzamt keine Steuern auf Erstattungszinsen erheben darf. Und widerspricht damit einer gesetzlichen Regelung.

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Von
  • Marzena Sicking

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat klargestellt, dass Erstattungszinsen trotz der im Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht versteuert werden müssen. Das gilt auch für den Fall, dass die Erstattungszinsen in einem Zeitraum angefallen sind, in dem vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen noch als Sonderausgaben abziehbar waren.

Hintergrund ist ein Urteil vom Bundesfinanzhofs (15. Juni 2010, Az.: VIII R 33/07). Dieses besagt, dass Erstattungszinsen keine Steuerpflicht auslösen dürfen, solange der Steuerzahler seinerseits Zinsen, die er an das Finanzamt zu entrichten hat, nicht als Sonderausgaben geltend machen darf. Das hat der Gesetzgeber allerdings mit einer neuen gesetzlichen Regelung ausgehebelt, die weiterhin zulässt, dass Erstattungszinsen der Einkommensteuer unterliegen.

In den verhandelten Streitfällen hatten die Kläger in den Jahren 1992 beziehungsweise 1996 vom Finanzamt Erstattungszinsen erhalten. Zugleich mussten sie aber auch Nachzahlungszinsen leisten und haben diese in ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. 2010 beantragten beide Steuerzahler unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes die gezahlten Steuern für die Erstattungszinsen zurück. Dies war noch möglich, da beide Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig waren.

Die Kläger erhielten vor dem Finanzgericht Münster Recht. Die Richter beriefen sich auf den § 12 Nr. 3 EStG mit dem der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen habe, Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Dies sei mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt worden. Die Tatsache, dass Nachzahlungszinsen in den genannten Streitjahren auch noch als Sonderausgaben abziehbar waren, lasse eben nicht den Umkehrschluss zu, dass die Erstattungszinsen zwingend zu versteuern waren.

Wie die Richter weiter ausführten, komme es auch nicht darauf an, ob die neu eingeführte Regelung des Jahressteuergesetzes 2010 auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde. Die gesetzliche Regelung besagt, dass Erstattungszinsen doch den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen sind. (Urteil vom 10.05.2012, Az.: 2 K 1947/00 E und Az.: 2 K 1950/00 E).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort muss auch noch geklärt werden, ob die gesetzliche Regelung, die die Besteuerung vorschreibt, überhaupt rechtens ist. Betroffene Steuerzahler müssen also weiterhin abwarten, bis die Frage abschließend geklärt ist. Experten wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DstV) empfehlen, entsprechenden Steuerbescheide solange mit einem Einspruch offen zu halten. (gs)
(masi)