Fehlender Hinweis auf Einspruch per E-Mail

Steuerzahler haben meist die Möglichkeit, einen Einspruch per E-Mail einzureichen. Ein fehlender Hinweis bedeutet aber nicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unwirksam ist.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem aktuellen Urteil (vom 6. Juli 2012, Az.: 11 V 1706/12 E) verfügt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht automatisch ungültig ist beziehungsweise sich die dazugehörigen Fristen nicht verlängern, nur weil der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail fehlt. Ob die Rechtsbelehrung korrekt ist, entscheidet darüber, ob die Einspruchsfrist für den Steuerzahler nur einen Monat oder ein ganzes Jahr beträgt.

Im Streitfall ging es um eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Darin werden Steuerzahler darauf hingewiesen, dass sie gegen den Bescheid einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einreichen können und dieser "schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären ist".

Diese Rechtsbehelfsbelehrung bekam auch ein Steuerzahler, der an eine ausländische Gesellschaft einen Kaufpreis entrichtet hatte und nun einen entsprechenden Steuerabzug an sein Finanzamt entrichten sollte. Dagegen reichte der Steuerzahler Einspruch ein. Dieser ging allerdings erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Die zuständigen Sachbearbeiter wollten den Einspruch nicht mehr gelten lassen, deshalb landete der Fall vor Gericht.

Hier argumentierte der Steuerzahler, dass die ihm zugestellte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Sie habe nämlich keinen Hinweis darauf enthalten, dass er den Einspruch auch per E-Mail hätte einlegen können. Und da sich bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die Frist von einem Monat auf ein Jahr verlängere (§ 356 Abs. 2 AO), seien seine Dokumente sehr wohl noch rechtzeitig eingegangen.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster sah das allerdings anders. Er lehnte die vom Steuerzahler geforderte Aussetzung der Steuerbescheidvollziehung ab. Es habe die einmonatige Frist gegolten, diese sei ohne Einspruch verstrichen und der Bescheid damit wirksam. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO gelte nicht, die Rechtsbehelfsbelehrung sei in dieser Form keinesfalls als unrichtig anzusehen.

Tatsächlich verlange die Entscheidung darüber, welchen Inhalt die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben muss, die Abwägung von zum Teil gegensätzlichen Interessen. Sie soll dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen und zugleich so einfach wie möglich gehalten werden. Ein einfacher Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail sei aber weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. Würde er so ausgearbeitet werden, dass er einer rechtlichen Prüfung standhält, würde dies zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung führen, die beim Steuerzahler zur Verwirrung führen könnte.

Ob es bei dieser Auslegung bleiben wird, ist allerdings noch nicht klar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. (map)
(masi)