Filesharing über WLAN: Die aktuelle Rechtsprechung und ihre Folgen für Unternehmen

Die aktuelle Rechtsprechung verunsichert gewerbliche Betreiber von WLAN Hotspots: Müssen sie jetzt für illegales Filesharing ihrer Gäste haften?

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Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die aktuelle Rechtsprechung verunsichert gewerbliche Betreiber von WLAN Hotspots: Müssen sie jetzt für illegales Filesharing ihrer Gäste haften? Dr. Lars Jaeschke, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, beantwortet im Interview mit heise resale die wichtigsten Fragen zur Haftung von gewerblichen WLAN Hotspot-Betreibern für illegales Filesharing ihrer Kunden.

Inwieweit ist das sogenannte "Filesharing"-Urteil des BGH für gewerbliche WLAN-Hotspot-Betreiber relevant?


Dr. Jaeschke:
Eine mögliche Täter-, Teilnehmer- oder Störerhaftung der kommerziellen Hotspot-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen, die durch ihre Nutzer begangen wurden, war bis dato noch nie Gegenstand der BGH-Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 12.05.2010, das einen privaten WLAN-Betreiber betraf, hat der BGH erstmals angedeutet, dass er das Geschäftsmodell kommerzieller WLAN-Hotspot-Betreiber vor einer Gefährdung durch präventive Prüfungspflichten schützen würde – hätte er darüber zu befinden. Auch ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt am Main ist in dieser Hinsicht sehr erfreulich für Hotspot-Betreiber ausgefallen.

Was heisst das konkret ?

Dr. Jaeschke: Aus der bisherigen Rechtsprechung des BGH lässt sich ableiten, dass bei der Frage nach dem Haftungsumfang wesentlich sein dürfte, inwieweit der Anspruchsgegner einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Rechtsverletzung durch den Dritten zieht. Bei WLAN-Hotspot-Betreibern muss also berücksichtigt werden, dass sie nur ein automatisch ablaufendes Verfahren zur Verfügung stellen, dass ihren Kunden den Zugriff auf das Internet und seine Inhalte ermöglicht und nicht aktiv an den Verletzungshandlungen beteiligt sind. Und auch, das sie in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Rechtsverletzung durch den Nutzer ziehen. Wenn man außerdem noch die eingeschränkte Wirkung denkbarer Filesharing-"Sperren" und die eingeschränkte beziehungsweise fehlende Zumutbarkeit des Prüfungsaufwands berücksichtigt, dann ist ein Unterlassungsanspruch, der sich aus der sogenannten Störer-, Täter- oder Teilnehmerhaftung gegenüber dem Hotspot-Betreiber ergeben könnte, eher unwahrscheinlich.

Folgen denn alle Gerichte dieser Auffassung?

Dr. Jaeschke: Tatsächlich hat vor diesem Hintergrund ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Az: 310 O 433/10) für Erstaunen gesorgt. In diesem hat die 10. Kammer des Gerichts entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Cafés wegen Urheberrechtsverletzungen, die durch einen Kunden begangen wurden, auf Unterlassung verklagt werden kann – falls er zuvor keine der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Was genau damit gemeint ist, bleibt allerdings unklar. Sollte es bedeuten, dass der WLAN-Betreiber seine Kunden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinweisen muss, um einer Haftung zu entgehen, wäre das unproblematisch. So hat kürzlich jedenfalls das Landgericht Frankfurt geurteilt

Wie bewerten Sie persönlich das Urteil des Landgerichts Frankfurt, in dem es heißt, dass Hotels – und damit letztlich auch andere Access-Provider – nicht für das unerlaubte Filesharing von Gästen haften müssen?

Dr. Jaeschke: Dieses Urteil (Az: 2-6 S 19/09) ist sehr zu begrüßen. Ich halte es für wegweisend. Eine Haftung des WLAN-Hotspot-Betreibers kam danach im entschiedenen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil zweifelsohne weder er noch seine Angestellten ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Tauschbörse bereitgestellt oder so etwas unterstützt haben. Letzteres zeigte sich auch darin, dass er seine Gäste, denen er den Zugang gewährte, zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Da das Funk-Netzwerk mit marktüblicher Technik verschlüsselt war, sahen die Richter es auch als ausreichend gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte gesichert. Weitergehende Prüfungspflichten sahen sie für den Betreiber auf dieser Basis nicht.

Dr. Lars Jaeschke , LL.M. (IP) [Dresden/London] ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er berät Unternehmen und Persönlichkeiten u.a. im Marken-, Medien- und Wettbewerbsrecht und ist Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem des Markenrechts. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ipjaeschke.de

Im Urteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Hotspot geschützt sein muss. Wie genau muss dieser Schutz aussehen ?

Dr. Jaeschke: In allen Fällen sollte das WLAN-Netz nicht völlig ungesichert und zumindest mit dem bei Einrichtung aktuellen Sicherheitsstand versehen werden. Kunden und Mitarbeitern sollte man ein gegebenenfalls zeitlich begrenztes und ausreichend sicheres Passwort zuteilen, um den Zugriff durch unbefugte Dritte möglichst auszuschließen. Ein personenbezogenes Passwort hat zudem den psychologischen Effekt, dass rechtsunkundige Nutzer zögern werden, über "ihr" Passwort eine Rechtsverletzung zu begehen. Wie umfangreich Sicherungsmaßnahmen im gewerblichen Verkehr genau sein müssen, um die Haftung des Betreibers auszuschliessen, ist allerdings noch ungeklärt. Gewiss ist nur: Ein völlig ungesichertes WLAN-Netz kann nach derzeitiger Rechtslage und aktueller Rechtsprechung keinesfalls empfohlen werden. Die Zeit der "Freifunk"-Netze u.ä. gehört der Vergangenheit an.

Sind gewerbliche WLAN-Anbieter denn auf der "sicheren Seite", sobald sie Vorgaben des LG Frankfurt umgesetzt haben?

Dr. Jaeschke: Die Entscheidung des LG Frankfurt kann eine Leitentscheidung sein, bindend für andere Gerichte ist sie jedoch nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung solcher Sachverhalte durch den BGH steht eben noch aus. Und niemand kann mit Sicherheit voraussagen, welche Erwägungen der BGH einem Urteil zugrunde legen würde. Es ist also durchaus möglich, dass abmahnende Kanzleien auch gegen die so "abgesicherten" Betreiber von gewerblichen WLAN-Netzen vorgehen und diese vor Gericht zunächst auch unterliegen werden.

Können eigens formulierte AGB Schutz bieten? Wenn ja, welche Formulierungen sollten sie enthalten?

Dr. Jaeschke: Auf den jeweiligen Betreiber zugeschnittene Hotspot-AGB sind zu empfehlen. Darin sollten die bislang vorliegenden Hinweise der Rechtsprechung aufgegriffen werden. Entscheidend ist dabei, dass die AGB immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden, wenn sich die Rechtsprechung fortentwickelt. In jedem Fall enthalten sein sollte der Hinweis, dass die Nutzer des WLAN geltendes Recht beachten, d.h. insbesondere nicht fremde Urheberrechte verletzen dürfen.

Was raten Sie Hotspot-Anbietern, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen abgemahnt werden?

Dr. Jaeschke: Erstens: Die von den Abmahnanwälten der Abmahnung beigefügte Unterlassungsverpflichtungserklärung sollte nie voreilig unterschrieben werden, weil damit ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wird. Zumal die vorgefertigten Erklärungen in der Regel sehr rechteinhaberfreundlich gestaltet sind, das heißt, sie gehen sehr weit und enthalten oft konkrete und hohe Vertragsstrafen, zu denen sich der Abgemahnte im Zweifelsfall gar nicht verpflichten muss.

Zweitens: Die Abmahnanwälte setzen eine Frist und innerhalb dieses Zeitraums muss man tatsächlich entscheiden, wie weiter vorgegangen werden soll. Naheliegend ist es oft, eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und die Erstattung der Abmahngebühren mit Hinweis auf Argumente für die Privilegierung gewerblicher WLAN-Anbieter und das Fernmeldegeheimnis zu verweigern. Das hat den Vorteil, dass der größte Teil des Streitwertes, nämlich der des geltend gemachten Unterlassungsanspruches, der beim Filesharing von aktuellen Musikalben oder Kinofilmen schon mal bei 40.000 Euro und mehr liegen kann, in einem möglichen Prozess wegfallen würde. Streitwert wären dann nur noch die Abmahngebühren und etwaiger Schadensersatz. Eine einzelne modifizierte Unterlassungserklärung gilt auch nicht gegenüber anderen Rechteinhabern. Oft ist diese Variante zu empfehlen, da die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in solchen Konstellationen aufgrund des viel geringeren Streitwertes das Prozesskostenrisiko und aufgrund der unklaren Rechtslage das Risiko überhaupt verklagt zu werden, deutlich senkt.

Drittens: Sollten die besprochenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, das heißt, verkehrsübliche Verschlüsselung und Passwortvergabe, etwa über zeitlich begrenzte Tickets.

Viertens: Nach den aktuellen Hinweisen des LG Frankfurt am Main empfehlen sich zudem passende Hotspot-AGB und deren fortlaufende Aktualisierung. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)