Geschäftsführer kann Steuerberater haftbar machen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Pflichtverstöße. Beruhen die auf Fehlern des Steuerberaters, muss dieser für den entstandenen Schaden gerade stehen.

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Von
  • Matthias Parbel

Der Geschäftsführer einer GmbH hat zahlreiche Pflichten zu erfüllen. Verstöße können ihn nicht nur den Job kosten, sondern auch eine persönliche Haftung nach sich ziehen. Doch der Manager hat ebenfalls die Möglichkeit, sich den Schaden ersetzen zu lassen. Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt hat, kann der Geschäftsführer als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein (Urteil vom 13.10.2011, IX ZR 193/10). Das bedeutet im Klartext: Der Steuerberater der GmbH kann verpflichtet sein, dem Geschäftsführer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Geklagt hatte der ehemalige alleinige Geschäftsführer einer GmbH, die zwischenzeitlich Insolvenz anmelden musste. Das Finanzamt hatte Steuernachforderungen plus Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 101.819,55 Euro festgesetzt, für die er von der GmbH in Haftung genommen wurde. Er verklagte den Steuerberater auf Zahlung dieser Summe, weil dieser bei der Betriebsprüfung den Anforderungen der Finanzverwaltung angeblich nicht hinreichend nachgekommen war und zuvor schon Fehler in der Buchführung und bei den Bilanzierungsarbeiten gemacht hatte.

Die Klage wurde in den ersten Instanzen abgewiesen, doch der Bundesgerichtshof gab dem ehemaligen Geschäftsführer Recht. Der Geschäftsführer ist in diesem Falle ein "geschützter Dritter", da eine Leistungsnähe zur steuerlichen Beratung seines Arbeitgebers bestand. Soll heißen: Der Steuerberater kann unter Umständen nicht nur von der GmbH, sondern auch vom Geschäftsführer haftbar gemacht werden.

Der Geschäftsführer muss die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung der GmbH unterzeichnen und auch verantworten. Geht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der GmbH gegenüber dem Finanzamt auf Fehler oder Versäumnisse des Steuerberaters zurück, so kann eine entsprechende Haftung des Dienstleisters in Frage kommen.

Zwar hat der Geschäftsführer auch eine gewisse Kontrollpflicht gegenüber dem Steuerberater, doch darf er darauf vertrauen, dass ein solcher Experte die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein Steuerberater auch die Buchführung des Unternehmens übernimmt. Die Haftung des Geschäftsführers ist damit aber nicht ausgeschlossen, sondern hängt im Einzelfall davon ab, ob dieser die Möglichkeit hatte, die Richtigkeit der Steuererklärung zu überprüfen.

Eine endgültige Entscheidung wurde jedoch nicht getroffen, weil in diesem Fall die notwendigen Feststellungen zu den Voraussetzungen der Beraterhaftung noch fehlten. Außerdem hatte der Kläger im Rechtsstreit dargelegt, dass er die Umsatzsteuernachforderungen der Finanzverwaltung für unbegründet hält. Der Steuersachverhalt muss also ebenfalls noch aufgeklärt werden. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung an der Berufungsgericht zurückverwiesen. (map)