Geschäftsführer muss den Überblick behalten

Der Geschäftsführer einer GmbH muss sich so organisieren, dass er die wirtschaftliche Lage seiner Firma immer im Blick hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Zu den wichtigsten Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es, jederzeit über die finanzielle und wirtschaftliche Situation seines Ladens voll im Bilde zu sein. Er muss deshalb für eine Organisation sorgen, die ihm die Wahrnehmung dieser Pflichten ermöglicht. So hat der Bundesgerichtshof schon 1995 geurteilt (Az. II ZR 9/94) und diese Auffassung nun in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 19. Juni 2012, Az.: II ZR 243/11).

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH, über deren Vermögen der ehemalige Geschäftsführer im Oktober 2004 einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Der Insolvenzverwalter verklagte ihn vor Gericht auf Zahlung von insgesamt 523.722,39 Euro. Er sollte für die Rechnungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Oktober 2004 von seinem Unternehmen beglichen wurden, mit seinem privaten Geld geradestehen.

Der Vorwurf: Die Firma sei bereits Ende des Jahres 2003 pleite gewesen, dennoch habe der Geschäftsführer die Geschäfte einfach weitergeführt als ob nichts sei. Tatsächlich hätte er aber keine weiteren Zahlungen mehr vornehmen oder genehmigen dürfen. Das zuständige Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte nun die Auffassung des Insolvenzverwalters und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.

So wollten die Richter dem Ex-Geschäftsführer nicht glauben, dass er erst Monate später von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens gewusst habe und vorher eine Überschuldung nicht habe erkennen können. Wie die Richter erklärten, werde von einem Geschäftsführer erwartet, dass er sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissert. Dazu gehöre insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise habe er sich durch die Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Wenn er sich die nötigen Informationen und Kenntnisse nicht rechtzeitig verschafft, handelt er fahrlässig. Wenn seine persönlichen Fähigkeiten für diese Aufgabe nicht ausreichen, müsse er sich eben fachlich beraten lassen, so die Richter.

Da mit dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit auch ein Zahlungsstopp einhergehe, an dem sich der Manager nicht gehalten hat, kann der Geschäftsführer für diesen Zahlungen auch haftbar gemacht werden. Dafür reicht es aus, dass der Fehler aus mangelnder Kenntnis und nicht mit Absicht geschah. Unwissenheit schützt in diesem Fall leider nicht vor Strafe. (gs)
(masi)