Durchgriffshaftung in der GmbH

Auch die GmbH schützt Gesellschafter und Geschäftsführer nicht komplett vor dem Zugriff der Gläubiger auf ihr Vermögen. Hier erfahren Sie, wann das Risiko einer Durchgriffshaftung besteht.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Wahl der GmbH als Unternehmensform schützt im Falle einer Insolvenz nicht immer vor dem Zugriff durch die Gläubiger. Zwar haftet die GmbH nur mit ihrem Stammkapital, aber das bedeutet nicht, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht auch noch zur Kasse gebeten werden können. Vielmehr kommt es sogar recht häufig vor, dass Gläubiger versuchen, mit einer sogenannten Durchgriffshaftung an das Privat-Vermögen des Gesellschafters oder Geschäftsführers zu kommen. Ob sie damit Erfolg haben, hängt von den Voraussetzungen ab.

So ist die Durchgriffshaftung meist nicht darauf aus, dass der Geschäftsführer oder Gesellschafter die offene Rechnung des Gläubigers bezahlt. Sie ist meistens eher mit einer Forderung nach Schadensersatz zu vergleichen. Denn eine Durchgriffshaftung setzt voraus, dass der betroffene Manager sich entweder dazu verpflichtet hat, für gewisse Dinge auch mit dem Privatvermögen zu haften oder er sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.

Der einfachste Fall liegt vor, wenn sich der Gesellschafter oder Geschäftsführer im Rahmen eines Bankkredits oder Leasingsvertrages für das Unternehmen auch persönlich zur Haftung verpflichtet hat. Da Banken und Leasingfirmen um die "Gefahr" mit einer insolventen GmbH bescheid wissen, geben sie ohne diese zusätzliche Sicherheit oft gar keinen Kredit. Wer als Geschäftsführer entsprechende Verträge mit einer Bürgschaft eingegangen ist und das Unternehmen verlässt, sollte also unbedingt auf eine entsprechende Änderung der Dokumente bestehen. Sonst besteht die Gefahr, dass er persönlich für diese Kredite haftet, obwohl er längst aus der Firma ausgeschieden ist. Sicherer ist es, die Bürgschaft für die Firma komplett zu verweigern. Denn es nützt dem Geschäftsführer wenig, wenn ihm das Unternehmen schriftlich zusichert, für möglicherweise dadurch entstehende Verpflichtungen und Probleme aufzukommen. Die Bank hat auf jeden Fall Zugriff auf das Vermögen des Bürgens und wenn er sein Geld von der Firma wiederhaben will, dann muss er sich in die Schlange mit den anderen Gläubigern einreihen. Mit anderen Worten: "Absicherungen" der Bürgschaft durch das Unternehmen, sind im Zweifelsfall das Papier nicht wert.

Ein Risiko, mit dem privaten Geld in die Pflicht genommen zu werden, besteht außerdem, wenn sich der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum steht. Betrug, Untreue oder andere Delikte sind ebenfalls ein guter Nährboden für den Versuch der Durchgriffshaftung.

Was viele Geschäftsführer nicht wissen: Auch bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt müssen die Manager mit dem Versuch einer Durchgriffshaftung von Seiten der offiziellen Organe rechnen. Denn Geschäftsführer sind grundsätzlich für diese während ihrer Tätigkeit entstandenen Verbindlichkeiten verantwortlich – und zwar auch persönlich.

Liegt eine Insolvenz vor, werden nicht nur die Gläubiger versuchen, den Geschäftsführer oder Gesellschafter in die finanzielle Pflicht zu nehmen. Sie können sicher sein, dass einer der ersten Punkte, die der Insolvenzverwalter überprüfen wird, der ist, ob Gesellschafter bzw. Geschäftsführer Pflichtverstöße begangen haben. Das kann im Zweifelsfall auch eine undurchsichtige Buchführung sein.

Die meisten Versuche eine Durchgriffshaftung durchzusetzen, berufen sich auf §826 BGB. Darin heißt es: "Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“ Pflichtverstöße von Gesellschaftern und Geschäftsführern werden somit als Versuch gewertet, die Gläubiger vorsätzlich zu schädigen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)