Grundpreis muss in die Angebotsübersicht

Bei Waren, die laut Preisangabenverordnung im Handel mit einem Grundpreis gekennzeichnet werden müssen, gilt diese Verpflichtung ebenso für Offerten auf der Plattform von eBay.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer Verbrauchern Waren anbietet, deren Wert sich nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausrichtet, muss neben dem Endpreis auch den Preis pro Mengeneinheit (incl. Umsatzsteuer) angeben. Laut der gültigen Preisangabenverordnung hat das "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" zu geschehen. Die Regel gilt nicht nur im Verkauf, sondern auch in der Werbung.

Wie jetzt in einem Urteil des Landgerichts Hamburg festgestellt wurde (24. November 2011, Az. 327 O 196/11) gilt diese Regel auch auf Auktionsplattformen wie eBay. So wurde ein Händler in diesem Fall verpflichtet, den Grundpreis künftig bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung zu nennen. Tatsächlich ist der Fall für den gewerblichen Handel von großer Bedeutung, da über diese Frage zwar bisher schon diskutiert, aber nun zum ersten Mal auch gerichtlich entschieden wurde.

Bei dem beklagten Händler handelte es sich um einen Anbieter von Schokolade. Soche Lebensmittel werden in der Regel nach Gewicht bepreist. In der Angebotsübersicht fand sich allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis. Auch wenn der Kunde die Details des Angebots aufrief, erhielt er neben dem "Sofort Kaufen"-Button nur die Information über den Endpreis. Der Grundpreis wurde erst im Rahmen der weiteren Artikelbeschreibung genannt.

Der Argumentation des Händlers, man dürfe davon ausgehen, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lesen und die Angabe dort deshalb ausreichen würde, wollte das Gericht nicht folgen. Die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat festgestellt, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein muss, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.

Daher müsse ein Grundpreis bereits bei der Präsentation der Ware, also auch in der Angebotsübersicht von eBay genannt werden. Auch bei der Artikelbeschreibung müsse er deutlich zu sehen sein und in der Nähe des Endpreises stehen. Der Grundpreis müsse klar hervorgehoben und für den Verbraucher unübersehbar positioniert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)