Werbung muss Endpreis klar ausweisen

Werbung darf vieles, aber nicht alles: vor allem wenn es um Preisangaben geht, verstehen Verbraucherschützer und Gerichte keinen Spaß.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Smartphone wird als besonders günstig angepriesen, ja man bekommt es quasi geschenkt – wenn man bereit ist, zusätzlich einen Netzkartenvertrag abzuschließen. Die Kosten für den Vertrag findet der Verbraucher dann im Kleingedruckten. Diese Vorgehensweise ist bekannt und nicht nur in Zusammenhang mit Handyverträgen vom Verbraucher längst akzeptiert.

Wie ein Fall, der jetzt vor dem Landgericht Bonn verhandelt wurde zeigt, sollten Händler bei dieser Art von PR aber dennoch ein besonderes Augenmerk auf die Preisangaben legen. Sonst riskieren sie Ärger mit dem Verbraucherschutz und eine Schlappe vor Gericht. Die hat die Deutsche Telekom jedenfalls hinnehmen müssen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, die der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, einer Tochter der Deutschen Telekom, Preisverschleierung vorgeworfen hatte. Streitgegenstand war die Werbung in einer großen deutschen Tageszeitung für ein Smartphone. Dieses sollte für den günstigen Preis von 49,95 Euro im Shop erhältlich sein. Zuzüglich der Gebühren, die beim dazugehörigen Netzkartenvertrag fällig würden. Die konnte der Verbraucher im Kleingedruckten nachlesen – theoretisch.

In der Praxis war das nach Ansicht der Verbraucherschützer aber nicht möglich. Die Schrift sei so klein gewesen, dass man sie nicht einmal mit der Lupe habe entziffern können. Außerdem war sie noch in dunkler Farbe auf dunklem Hintergrund gehalten. Absicht, mutmaßten die Verbraucherschützer. Sie mahnten die Telekom ab, doch die blieb uneinsichtig und so landete der Fall vor Gericht. Dieses machte klar, das nicht mit dem Preis für das Smartphone geworben werden darf, ohne zugleich deutlich auf die Kosten des dazugehörigen Vertrages hinzuweisen (Urteil vom 5.8.2011, Az.: 11 O 35/11).

Eine Überraschung ist das Urteil eigentlich nicht: Nach der Preisangabenverordnung sind Unternehmen dazu verpflichtet, Verbrauchern den Endpreis des Produktes deutlich zu benennen. Und der "Endpreis" beinhaltet eben nicht nur ein einzelnes Gerät, sondern auch die anderen anfallenden Kosten des Angebotes. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)