Gutes vom Schwager

Wer etwa als privater eBay-Teilnehmer gebrauchte Waren allzu überschwänglich angepriesen hat, den schützt auch ein Gewährleistungsausschluss nicht davor, dass er das Verkaufte möglicherweise zurücknehmen muss, wenn es sich als mangelhaft erweist.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Wenn es ums Kaufen und Verkaufen geht, genießen Verbraucher in Deutschland (und ähnlich auch innerhalb anderer EU-Staaten) gegenüber Unternehmern viele Erleichterungen [1]. Beispielsweise dürfen sie beim Verkauf von Waren an andere Verbraucher die Gewährleistung ausschließen und brauchen dann für etwaige Mängel, die sie nicht arglistig verschwiegen oder durch ausdrückliche Garantien abgedeckt haben (§ 444 BGB), nicht geradezustehen.

Gerade bei Verkaufsplattformen wie eBay ist Ärger wegen mangelhafter Ware an der Tagesordnung. Da Käufer das, was sie ersteigern wollen, oft nicht persönlich besichtigen können, sind sie für die Orientierung darüber, worum es sich handelt und in welchem Zustand es ist, auf Fotos und Beschreibungstexte angewiesen, die der jeweilige Verkäufer bereitstellt.

Dieser wiederum möchte nach dem Verkauf nichts mehr von der verschickten Ware hören und sich daher von vornherein gegen etwaige Nörgler und Unzufriedene absichern. "Keine Rücknahme!" – "Ware wird so, wie sie ist, verkauft!" – "Privat, daher ohne Gewähr!" und ähnliche Floskeln stehen dann in den Angebotstexten.

Dabei schrecken Verkäufer auch vor regelrechtem Stuss nicht zurück und schreiben voneinander mehr oder weniger rührselige Tiraden ab, die darauf hinauslaufen, dass angeblich neue Gesetze sie dazu verpflichten sollten, in unzumutbarer Weise für Mängel von Waren zu haften, und dass sie sich nur davor schützen könnten, indem sie bei ihren Käufern das Einverständnis voraussetzten, dass sie als Privatverkäufer für die Ware nicht geradestehen könnten.

Ganz nüchtern betrachtet geht es dabei um die Gewährleistungsbeschränkungen oder -ausschlüsse, die ein Verkäufer wirksam vereinbaren kann, sofern er als Verbraucher im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt. Würde er hingegen als Unternehmer handeln, dürfte er die Frist, innerhalb der er für Mängel bei gebrauchter Ware haften müsste, nicht auf weniger als ein Jahr verkürzen.

Im eBay-Alltag sind Gewährleistungsausschlüsse bei "Privatverkäufern" allerdings vielfach zu Persilscheinen verkommen, unter deren Schutz Verkäufer gern die schönsten Erwartungen in potenziellen Kaufinteressenten wecken – frei nach der Devise "nach mir die Sintflut".