Höhere Anwaltsgebühr nur bei überdurchschnittlicher Tätigkeit

Gute Nachrichten für alle, die die Anwaltskosten des Gegners tragen müssen: Einen erhöhten Gebührensatz muss man nur zahlen, wenn die Tätigkeit tatsächlich überdurchschnittlich aufwendig war.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Prozess verliert, wird doppelt bestraft, denn oftmals muss er auch die Anwaltsgebühren des Gegners bezahlen. Das gilt aber nur für den normalen Regelsatz. Eine höhere Abrechnung muss der Anwalt schon gut begründen können. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Urteil v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 323/11). Demnach kann eine Erhöhung der 1.3-Regelgebühr auf den 1,5-Satz nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch entsprechend umfangreicher oder schwieriger war.

Geklagt hatte ein Mann, der unter anderem zur Zahlung von Mietrückständen und der Anwaltskosten des Vermieters verurteilt worden war. Dabei hatte der Anwalt die 1,5-fache Gebühr verlangt, obwohl der 1,3-Satz in solchen Fällen die Regel ist. Tatsächlich bestätigten die Richter, dass der Betroffene den höheren Geschäftsgebühr nicht zahlen muss. Denn der erhöhte Gebührensatz dürfe nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit schwieriger oder umfangreicher als ein Standardfall gewesen ist. Beweise dafür konnte der beklagte Anwalt aber nicht vorbringen.

Er berief sich vielmehr auf die Toleranzrechtsprechung, die eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent ohne gerichtliche Überprüfung zulässt. Das Gericht bestätigte, dass dieser Spielraum Anwälten zustehe. Allerdings erst, wenn die sogenannte Kappungsgrenze nach VV-RVG Nr. 2300 überschritten sei, weil es sich eben um eine umfangreiche oder schwierige Sache gehandelt habe. Oder aber, wenn sich die Gebühren unterhalb dieser Grenze bewegten, so dass die Kappungsgrenze erst gar nicht tangiert worden sei.

Desweiteren sei der Wortlaut in VV-RVG Nr. 2300 eindeutig: Das Gericht muss die Frage, ob ein erhöhter Gebührensatz angemessen ist, genauso prüfen, wie die anderen Fakten des Falls. Der diesbezüglich eindeutige Gesetzeswortlaut sei bindend und könne nicht mit Verweis auf die Toleranzrechtsprechung umgangen werden. (gs)
(masi)