IHK-Beiträge müssen Existenzminimum nicht berücksichtigen

Das ist gemein: Die Industrie- und Handelskammer kann von ihren Mitgliedern den vollen Beitrag verlangen, auch wenn diese in massiven finanziellen Schwierigkeiten stecken.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Verwaltungsgericht Trier kannte keine Gnade: Der Industrie- und Handelskammer ist es erlaubt, auch finanzschwache Mitglieder voll zur Kasse zur bitten. Nur die im IHK-Gesetz geregelten Freibeträge müssen berücksichtigt werden. Sonstige Regelungen zur Sicherstellung des Existenzminimums spielen hier hingegen keine Rolle. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil (16. November 2011, Az.: 5K 1134/11) entschieden.

Geklagt hatte ein Pflichtmitglied, das für das Jahr 2009 einen Beitragsbescheid in Höhe von rund 100 Euro bekam. Außerdem hatte die IHK zusätzlich eine Vorausleistung in Höhe von etwa 125 Euro gefordert. Dagegen klagte der Mann mit der Begründung, die Beitragserhebung stelle einen Eingriff in das steuerfreie Existenzminimum dar. Auch werde bei dem der Beitragserhebung zugrunde liegenden Freibetrag nicht zwischen Alleinstehenden und alleinverdienenden Eheleuten unterschieden. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Die Richter der 5. Kammer folgten dieser Auffassung jedoch nicht. Denn die IHK sei nicht verpflichtet, bei ihren Beiträgen bzw. deren Höhe darauf zu achten, ob dem Pflichtmitglied danach auch noch ein Existenzminimum verbleibe bzw. diese gesetzlich festgeschriebene Mindestgrenze nicht unterschritten werde. Denn die Beiträge, die die IHK festlegt, dienen ihrer Kostendeckung und dem Erhalt ihrer Einrichtung und Tätigkeit. Das Existenzminimum sei zwar bei der Erfüllung der Einkommenssteuerschuld zu berücksichtigen, spiele aber im Beitragsrecht keine Rolle.

Kleiner Trost für alle Betroffenen: In besonderen Härtefällen geht die IHK durchaus in ihren Forderungen runter. Dafür muss das Mitglied aber seine finanzielle Situation offenlegen und einen sogenannten Erlassantrag stellen. Der Kläger hatte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, ob der Betroffene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt hat, war bis Redaktionsschluss nicht bekannt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)