Keine IP-Adressenauskunft auf Zuruf

Auch Rechteinhaber, die vom Access-Provider die Herausgabe der Daten des zugehörigen Anschlussinhabers fordern, müssen den Datenschutz berücksichtigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird ein User vom Rechteinhaber beim Nutzen von illegalen Filesharing-Angeboten erwischt, wird der Access-Provider mit der Herausgabe seiner Daten konfrontiert. Doch der urheberrechtliche Auskunftsanspruch hebelt das Datenschutzrecht nicht einfach aus, wie Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt.

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG wird von Rechteinhabern sehr häufig genutzt, um die Adressdaten von Anschlussinhabern zu erlangen. Das System funktioniert dabei so, dass Rechteinhaber die IP-Adressen von Nutzern illegaler Filesharing-Angebote ermitteln und vom Access-Provider die Herausgabe der Daten des zugehörigen Anschlussinhabers fordern.

Für Rechteinhaber gibt es eine Hürde. Für die Auskunft ist eine richterliche Anordnung erforderlich (§ 101 Abs. 9 UrhG). Da aber manche Internetprovider die Zuordnung von IP-Adressen zum jeweiligen Anschlussinhaber nur für die Dauer der jeweiligen Verbindung speichern, kommt eine richterliche Anordnung für eine Auskunft zu spät. Ein Rechteinhaber wollte deshalb vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtlich erwirken, dass ein Access-Provider die Daten in Zukunft ohne richterliche Anordnung herausgeben muss oder es dem Provider zumindest verboten wird, die IP-Adressen zu löschen (Urteil vom 15.3.2011, Aktenzeichen I-20 U 136/10).

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Das OLG entschied, dass der Auskunftsanspruch bei jeder individuellen Verletzungshandlung aufs Neue entsteht. Jeder einzelne Anspruch muss auch gerichtlich geprüft werden. Weil das Gericht eine solche Prüfung für die Zukunft nicht treffen kann, sah sich das OLG auch außer Stande, den Access-Provider entsprechend für die Zukunft zu verpflichten.

Darüber hinaus lehnte es das Gericht auch ab, dem Access-Provider zu verbieten, die IP-Adressenzuordnung nach dem Trennen der Internetverbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch richtet sich nach Ansicht des Gerichts lediglich auf eine Erklärung über bestehendes Wissen. Der Anspruch richtet sich jedoch nicht darauf, dieses Wissen auch zu beschaffen.

Der Access-Provider hat rein technisch und betriebswirtschaftlich keine Verwendung für die IP-Adressenzuordnung. Er müsste also eigens für die Rechteinhaber eine Datenbank anlegen, nur um deren Auskunftsersuchen nachkommen zu können. Das ist gerade nicht durch das Gesetz bezweckt. Im Ergebnis lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Begehren des Rechteinhabers daher ab. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)