Keine Steuerfreiheit bei unbekanntem Abnehmer

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei aktuellen Urteilen nicht nur ein paar offene Fragen geklärt, sondern auch den Kampf gegen Karussellgeschäfte in der EU verschärft.

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Von
  • Marzena Sicking

Mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen vom 17. Februar 2011 (Az.: V R 28/10 und Az.: V R 30/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Reihe von offenen Fragen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer geklärt. Dabei ging es insbesondere um die Umsatzsteuerbefreiung bei sogenannten "Karussellgeschäften“ und die Anerkennung von Versendungsbelegen ohne Unterschriften.

So ist die innergemeinschaftliche Lieferung ähnlich einer Ausfuhrlieferung grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings muss der Einkauf dann im Bestimmungsmitgliedstaat versteuert werden. Diese Regelung dient dazu, die Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf das Bestimmungsland zu verlagern. Dabei kann der Käufer die Umsatzsteuer in der Regel auch gleich als Vorsteuer abziehen. Weil es innerhalb der EU keine zollrechtlichen Grenzkontrollen gibt und das Besteuerungssystem maßgeblich auf den Angaben des Lieferanten zur Identität des Abnehmers beruht, ist es entsprechend betrugsanfällig. Dem soll durch das neue Urteil ein Riegel vorgeschoben werden.

So ging es im Verfahren V R 30/10 um Mobiltelefone, die von einem Unternehmer aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden und dabei Gegenstand eines "Umsatzsteuer-Karussells" wurden: Die Umsatzsteuer wurde nicht abgeführt, aber dennoch als Vorsteuer abgezogen. Das zuständige Finanzgericht (FG) hatte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung mit der Begründung kassiert, das hier ein "Karussellgeschäft" vorliege. Der BGH hat das Urteil dahingehend aufgehoben, dass diese Begründung allein in Fällen, in denen tatsächlich Lieferungen stattfinden nicht ausreicht. Die Steuerfreiheit ist aber dennoch futsch, wenn der Unternehmer versucht, die Identität der angeblichen Abnehmer zu verschleiern oder dazu falsche Angaben macht. Wer Namen und Adresse der Käufer künftig nicht nachvollziehbar angeben kann, muss seine Lieferung also in Deutschland versteuern.

Eine Lockerung der Rahmenbedingungen bedeutet hingegen das zweite Urteil. In diesem Verfahren (V R 28/10) ging es um die Nachweispflichten bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung. So hat der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Dabei genügt es, wenn der vom Lieferanten oder Abnehmer beauftragte Spediteur einen sogenannten CMR-Frachtbrief (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) bei sich führt. Dieser genügt laut BFH auch dann als Nachweis, wenn er nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)