Rechtsanwaltskanzlei Wagner warnt Markeninhaber vor ominösen Zahlungsaufforderungen

Die Schreiben sehen amtlich aus, die Namen klingen schwer nach Behörde: Trickbetrüger verschicken derzeit massenhaft Zahlungsaufforderungen an Marken-, Domain- und Patentinhaber. Die Rechtsanwaltskanzlei Wagner Rechtsanwälte Webvocat Partnerschaft warnt.

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Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Die Rechtsanwaltskanzlei Wagner Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft in Saarbrücken warnt Markeninhaber vor ominösen Zahlungsaufforderungen, die derzeit an Unternehmer verschickt werden. Bei diesen Schreiben soll der Anschein erweckt werden, das es im Zusammenhang mit einer Markeneintragung der angeschriebenen Firma steht. Auch von Patenten, Gebrauchsmustern und Domains kann darin die Rede sein. Die Betrüger verwenden dabei Namen, die offiziellen Ämtern ähneln und versuchen so, den Anschein einer amtlichen Zahlungsaufforderung zu erwecken. Als Begründung wird beispielsweise angegeben, die Rechnung sei zu begleichen, um den Markenschutz zu erhalten beziehungsweise zu verlängern.

Viele Unternehmer durchschauen den Trick nicht sofort, denn die Betrüger arbeiten mit echten Daten ihrer Opfer, die sie aus offiziellen Quellen wie den Datenbanken der WIPO, einer Domainvergabestelle, dem Harmonisierungsamt (HABM) und dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beziehen. Sobald eine Marke (Patent, Domain etc.) hier veröffentlicht wird, haben die Betrüger ausreichend Datenmaterial für ihre Briefe.

Die Rechtsanwaltskanzlei Wagner Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft rät Unternehmern deshalb, eingehende Zahlungsaufforderungen genau unter die Lupe zu nehmen. So sei es beispielsweise üblich, dass sämtliche Behördenpost an den Markenvertreter der Firma geschickt wird. "Korrespondenz, die Ihrem Unternehmen direkt zugeht, sollten Sie daher grundsätzlich mit Argwohn betrachten", so Rechtsanwältin Claudia Martini.

Die Kanzlei warnt aktuell insbesondere vor Zahlungsaufforderungen der folgenden Firmen: AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K., Matic-Verlagsgesellschaft mbH, WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG, WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG, CPTD – Central Patent & Trademark Database, European Trademarks and Designs, FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry, I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register, I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property, IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation, Register of Commerce – Markenregisterverzeichnis, Allgemeines Datenregister, WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index, DPMV-Deutsche Patent- und Markenverlängerung GmbH, DMV-Deutsche Markenverlängerungs GmbH, European Trademark Organisation S.A., ECTO GmbH, Intellectual Property Agency Ltd., Nationales Markenregister AG.

Wir haben mit Rechtsanwältin Claudia Martini darüber gesprochen, wie sich Unternehmer, die so einen verdächtigen Brief erhalten, verhalten sollten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps sowie Informationen darüber, welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich gegen den Betrug zu wehren.

Claudia Martini: "Ein solcher Unternehmer sollte auf keinen Fall auf eine solchen Brief zahlen. Um sich weiterer solcher Schreiben zu entziehen, kann der Unternehmer gegen die Verwendung seiner Daten vorgehen. Hier muss der Verwendung der Daten offiziell widersprochen werden. Wenn die Firma dann nochmals ein Schreiben versendet, besteht die Möglichkeit gegen die Firma vorzugehen.

Da es sich hier bei diesen Schreiben um Briefpost und nicht um E-Mails handelt, ist es leider nicht möglich, nach § 7 UWG gegen diese Postsendungen vorzugehen. Allerdings sollten auch im Unternehmen bzw. in der Firma selbst interne vorbeugende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Rechtsanwältin Claudia Martini gibt Tipps

(Bild: Wagner Rechtsanwälte)

Rechtsanwältin Claudia Martini arbeitet für die Rechtsanwaltskanzlei Wagner Rechtsanwälte Webvocat Partnerschaft in Saarbrücken. Zu ihren Fachgebieten zählen unter anderem das Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht, IT-Recht und internationales Vertragsrecht. Kontakt und weitere Informationen: www.webvocat.de

Die Unternehmen sollten alle Mitarbeiter (sowie deren Stellvertreter), die mit dieser Thematik in Berührung kommen können und entsprechende Post bearbeiten, entsprechend informieren und so Problembewusstsein wecken. In Zweifelsfragen sollte die Devise gelten: Erst fragen, dann zahlen!

Da grundsätzlich von den nationalen wie internationalen Ämtern nur die eingetragenen Markenvertreter angeschrieben werden, sollte Post, die den Firmen direkt zugeht, mit besonderer Aufmerksamkeit bearbeitet werden und im Zweifelsfall der eingetragene Markenvertreter vor einer Zahlung kontaktiert werden."

Claudia Martini: "Ein Unternehmer, der ein Schreiben erhält, in dem vorgetäuscht wird, dass zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes Zahlungen zu leisten sind, kann natürlich Strafanzeige wegen Betruges bzw. versuchten Betruges stellen. Sollte die Zahlung bereits erfolgt sein, so sollte natürlich Strafanzeige gestellt werden, um spätere zivilrechtliche Ansprüche gegen die Betrüger auch durchsetzen zu können und so die Beweise zu sichern.

Anders verhält sich die Sache, wenn noch keine Zahlung geleistet wurde. Nach unseren Erfahrungen werden jedoch die Strafverfahren (zumindest wegen versuchten Betruges) in den meisten Fällen eingestellt, sodass hier für den Unternehmer (wenn ein Anwalt die Strafanzeige stellt) lediglich Kosten ausgelöst werden. In diesen Fällen bringen diese Strafanzeigen selten Vorteile für das Unternehmen.

Natürlich ist eine Strafanzeige und/oder die Meldung an Verbraucherschutzverbände unter dem Aspekt der Information der Öffentlichkeit und der möglichen Warnung weiterer Unternehmer durchaus hilfreich und daher anzuraten."

Claudia Martini: "In den meisten Fällen ist dieses Geld leider unwiederbringlich verloren. Die meisten der Firmen, die hinter den Schreiben stecken, haben ihren Sitz außerhalb der europäischen Gemeinschaften. Selbst wenn ein Titel gegen die Firmen erwirkt werden kann, was bereits sehr kostenintensiv ist, kann insbesondere die Durchsetzung der Ansprüche im Ausland wiederum sehr hohe Kosten auslösen bzw. die Ansprüche sind nicht vollstreckbar. Ob sich zivilrechtliche Maßnahmen "lohnen", ist daher stark vom Einzelfall abhängig. Aus diesem Grund sind insbesondere die dargestellten vorbeugenden unternehmensinternen Maßnahmen wichtig, um bereits im Vorfeld zu verhindern, dass solche Zahlungen geleistet werden.

Wenn eine generelle Anweisung besteht, dass keine Zahlungen in Marken- und Domainangelegenheiten ohne Rücksprache mit den zuständigen eingetragenen Vertretern geleistet werden, kann die Gefahr, Opfer einer solchen Abzocke zu werden, auf ein Minimum begrenzt werden." (Marzena Sicking) / (map)
(masi)