Reform des Insolvenzrechts: Die wichtigsten Inhalte des Regierungsentwurfs

Unternehmenssanierungen sollen künftig einfacher, effektiver und schneller erfolgen. Und das Insolvenzverfahren endlich als echte zweite Chance verstanden werden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Bundesregierung will die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen erleichtern. Im dazugehörigen Gesetzesentwurf wurden mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht zusammengefasst. Das Papier soll allerdings nicht nur das Verfahren erleichtern, sondern auch einen Mentalitätswechsel bewirken. Stand die Insolvenz bisher doch eher für persönliches Versagen und wirtschaftliches Scheitern, soll sie nach der Reform endlich als "echte Chance zur Sanierung" verstanden werden. So jedenfalls die Hoffnung der Bundesregierung.

Mehr Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters


Die grundlegenden Veränderungen sollen durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht werden. Eine der wichtigsten ist dabei sicherlich die Stärkung der Gläubigerautonomie. Die Gläubiger sollen künftig mehr Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen können. So soll bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der künftig die Gelegenheit hat, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind und zu seiner Person zu äußern. Wird vom Gläubigerausschuss einstimmig eine Person als Verwalter bestimmt, darf das Gericht davon nur abweichen, wenn die Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Damit können die Gläubiger auch aktiv Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung nehmen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein.

Auch das Instrument des Planverfahrens soll ausgebaut werden. Dabei werden allerdings die Rechtsmittel gegen die Planbestätigung – moderat – eingeschränkt, damit einzelne Gläubiger dessen Inkrafttreten nicht mehr über Monate oder gar Jahre hinweg hinauszögern können. Damit soll ein Missbrauch durch Einzelne ausgeschlossen werden. In Zukunft sollen Forderungen von Gläubigern außerdem in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können. Man hofft, dadurch Widerstände von Altgesellschaftern leichter überwinden zu können. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist allerdings ausgeschlossen.

Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens

Um zu verhindern, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden und so die Finanzplanung durcheinanderbringen, kann der Schuldner künftig "Vollstreckungsschutz" beantragen. Allerdings nur für Fälle, in denen die Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte

Die Reform sieht weiterhin eine zwingende Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen auf maximal ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk vor, dies gilt zukünftig sowohl für Unternehmens- als auch für Verbraucherinsolvenz und sonstige Kleinverfahren.

Stärkung der Position von Clearinghäusern

Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Position von Clearinghäusern, indem im Interesse der Stabilität der Märkte sichergestellt wird, dass Finanztransaktionen auch bei Insolvenz eines Teilnehmers geordnet zu Ende gebracht werden können. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)