Reparatur oder Wertersatz?

Seite 3: Regelwerke

Inhaltsverzeichnis

Regelwerke

Der "Wiederbeschaffungswert" der Daten kann natürlich nicht auf die gleiche Weise geschätzt werden wie der eines Fahrzeugs. Insbesondere besteht dieser Wert nicht per se in den Kosten, die zur Rekonstruktion aufgewendet werden müssen, denn es ist ja keineswegs gesagt, dass alle Daten noch benötigt werden. Insofern ist der Ansatz, sich auch an den von dem Ingenieurbüro tatsächlich betriebenen Aufwand der Datenwiederherstellung zu halten, einleuchtend. Man kann dies annähernd mit dem Totalverlust eines Unikats vergleichen – für diesen gibt es auch keinen Marktpreis, an dem man sich zur Wiederbeschaffung orientieren könnte. Das Ingenieurbüro hat sich damit aber nicht zufrieden gegeben und Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Bundesrichter kamen zu der Meinung, dass das Frankfurter Oberlandesgericht das Verhältnis der Schadenersatzregeln zueinander verkannt habe. Nach ihrer Meinung sei eine Wiederherstellung der Daten als "Naturalrestitution" dann möglich, wenn diese in anderer Form – etwa als Ausdruck – noch vorhanden und so reproduzierbar seien. Scheidet dies aber aus, könnten auch nicht Wiederherstellungskosten – also "Reparaturkosten" – beansprucht werden (§ 249 Satz 2 BGB). Bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen sei eine Neuschaffung aber keine "Wiederherstellung" im schadenrechtlichen Sinne, so der BGH. In diesem Fall kann der Geschädigte von vornherein nur Wertersatz nach § 251, Absatz 1 BGB beanspruchen. Drei Möglichkeiten kommen also in Betracht: * Eine Reparatur (Wiederherstellung) ist zu einem wirtschaftlich gesehen angemessenen Preis möglich. * Eine Reparatur ist möglich, aber die Kosten oder der Aufwand der Reparatur sind unverhältnismäßig hoch. Dann kommt Satz 2 des § 251 ins Spiel. Dieser impliziert, dass die Reparatur auch etwas mehr kosten darf als die Sache streng genommen wert wäre (so wie der 30-prozentige Aufschlag beim geschädigten Auto). * Eine Reparatur ist nicht möglich (§ 251,1), sodass Wertersatz zu leisten ist. Üblicherweise erfolgt hier ein Vermögensvergleich, und zwar korrekterweise unter Beachtung des tatsächlich verbleibenden Schadens. Im letztgenannten Fall unterliegt dieser Wertersatz aber nicht der Beschränkung der „Wirtschaftlichkeit“ nach § 251, Satz 2 BGB. Denn in dieser Vorschrift ist ja ausdrücklich nur von einem unverhältnismäßigen Aufwand der Wiederherstellung die Rede, und die ist ja gerade nicht möglich.