"Sensibilisierungswoche" als Arbeitslohn

Bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiterin die Teilnahme an einem Gesundheitsseminar an, dann kann es sich dabei um Arbeitslohn handeln, der versteuert werden muss.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf stritten ein Unternehmen und das zuständige Finanzamt darüber, ob ein vom Arbeitgeber bezahltes Gesundheitsseminar als Arbeitslohn zu behandeln und damit entsprechend zu versteuern ist.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sogenannten Demografieprojekts ein einwöchiges Seminar anbot. Dieses sollte ihnen grundlegende Erkenntnisse zur Führung eines gesunden Lebensstils vermitteln. Die Unternehmensleitung hatte beim Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an dieser "Sensibilisierungswoche" gebeten. Die Kosten für das Seminar sollten pro Mitarbeiter etwa 1.300 Euro betragen.

Das Unternehmen hatte dem Finanzamt noch mitgeteilt, dass die Teilnehmer einen Vertrag unterschreiben mussten und für die, die sich angemeldet hatten, auch Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen bestehe. Man hätte eigentlich sämtliche Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichten wollen, doch das sei gegen den Betriebsrat nicht durchsetzbar gewesen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Semiarkosten um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro pro Person abgezogen werden könne.

Gegen diese Einschätzung klagte das Unternehmen mit der Begründung, dass es sich bei der Maßnahme um eine handle, die überwiegend im betrieblichen Interesse liege und es ihr deshalb ganz klar am Entlohnungscharakter fehle. Es handle sich nicht um eine Gesundheitswoche, die der Wiederherstellung oder der Erhaltung der Gesundheit der Mitarbeiter diene, es wäre auch kein Arzt vor Ort. Vielmehr stünde die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im Mittelpunkt des Seminars. Daher sei es vergleichbar mit Teambildungsmaßnahmen wie Survivalkursen oder Gruppenseminaren.

Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Bei der Zuwendung handle es sich um Arbeitslohn, da es sich sehr wohl um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen "Demografieprojekt" und "Präventionsmaßnahme" auch die Inhalte: die Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil. Der den Arbeitnehmern zugewendete geldwerte Vorteil sei also nicht in ausschließlich bzw. überwiegend betrieblichem Interesse erfolgt. Zwar liege die Gesundheitswoche auch im Interesse des Arbeitgebers, aber zuallererst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter Freizeit opfern und die Fahrtkosten selbst übernehmen mussten und nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, unterstreiche den Eindruck und setze ein Eigeninteresse der Arbeitnehmer an dem Seminar voraus, so der 16 Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18.4.2013, Az. 16 K 922/12 L).

Da es in solchen Fällen immer wieder unterschiedliche Ansichten dazu gibt, wo die Pflicht aufhört und das Eigeninteresse der Mitarbeiter beginnt, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. (masi)