Tipps vom Anwalt: Was Mobbingopfer tun können

Krankmachendes Mobbing ist in Unternehmen an der Tagesordnung. Viele Opfer wissen nicht, wie sie sich gegen den Psycho-Terror durch Vorgesetzte oder Kollegen wehren können. Rechtsanwalt Alexander Bredereck zeigt, welche Möglichkeiten Betroffene haben.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Wie eine aktuelle Untersuchung des BKK Bundesverbandes zeigt, sind psychische Erkrankungen mit 11 Prozent aller Krankheitstage bereits die viertwichtigste Krankheitsgruppe. Hinter vielen dieser Erkrankungen steckt nicht nur der ständig anwachsende Druck, der auf Mitarbeiter ausgeübt wird, sondern auch Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzte. Dennoch landen nur die wenigsten Fälle vor Gericht. Dabei haben Betroffene durchaus Möglichkeiten, sich juristisch gegen den Psychoterror zur Wehr zu setzen, wie Rechtsanwalt Alexander Bredereck erklärt.

Alexander Bredereck: "Mobbing, ob nun durch Arbeitskollegen oder durch den Chef – sogenanntes Bossing –, ist unzulässig. Wenn der Arbeitgeber von Mobbing oder Bossing-Handlungen erfährt, muss er einschreiten. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, mit welchen Maßnahmen er auf Belästigungen eines Arbeitnehmers durch einen Vorgesetzten reagiert. Die Entlassung des Vorgesetzten kann der Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangen. Er hat aber einen Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss die Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalles als verhältnismäßig ansehen darf und die ihm zumutbar sind. Einen Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Vorgesetzten untersteht, hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist."

Alexander Bredereck: "Er muss den Arbeitgeber auf das Mobbing aufmerksam machen und zur Abhilfe auffordern. Sinnvoll ist es auch den Betriebsrat einzuschalten. Behinderte Menschen können außerdem das Integrationsamt hinzuziehen."

Alexander Bredereck: "Das ist häufig in der Tat kaum zumutbar. Andererseits: Wie soll der Arbeitgeber Abhilfe schaffen, wenn er von den Handlungen keine Kenntnis hat. Es kommt in der Praxis auch häufiger vor, dass sich Kollegen wechselseitig "mobben". Hier kann es sogar passieren, dass beide Streithähne ihren Arbeitsplatz verlieren."

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Alexander Bredereck: "Ich würde das so generell nicht formulieren. In vielen Fällen dürfte das ausreichen. Aber letztlich muss man seine Ansprüche schon selbst verfolgen. Wer ein Schrottauto kauft, bekommt ja auch nicht durch pures Abwarten sein Geld vom Verkäufer zurück."

Alexander Bredereck: "Man kann den Arbeitgeber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Man kann auch bestimmte Maßnahmen (Kündigung/Versetzung) des Chefs einklagen. Man kann den Chef auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Bei strafbaren Handlungen, sexueller Belästigung ect., kommt eine Strafanzeige in Betracht. Mit Strafanzeigen sollte man aber vorsichtig sein. Das kann leicht nach hinten losgehen und vom Arbeitgeber dann als Begründung für die Kündigung des Arbeitnehmers verwandt werden."

Alexander Bredereck: "Die Situation gemobbter Arbeitnehmer in Deutschland ist keinesfalls zufrieden stellend, auch wenn die Gerichte zunehmend arbeitnehmerfreundlicher entscheiden. Das Arbeitsgericht Cottbus hat einen Arbeitgeber der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betrieben hat, indem er durch unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen suchte, zur Zahlung von 30.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Leider wird Mobbing nicht immer so konsequent geahndet. Für eine Beweislastumkehr plädiere ich trotzdem nicht. Der Arbeitgeber kann schlecht beweisen, dass er etwas nicht getan hat. Allerdings wird vor Gericht weniger gelogen, als gemeinhin angenommen. Wer also die Mobbingmaßnahmen darlegt und Arbeitskollegen als Zeugen benennt, hat jedenfalls beweistechnisch nicht so schlechte Karten."

Alexander Bredereck: "Die Arbeitsgerichte arbeiten bei Mobbingklagen nicht langsamer als sonst. Nur ist der Sachverhalt oft kompliziert. Umfängliche Beweisaufnahmen sind notwendig. Viele Richter sind auch nicht hinreichend sensibilisiert. Es ist zwar bekannt, dass durch Mobbing schwere gesundheitliche Schäden entstehen. Aber oft wird angenommen, der Arbeitnehmer sei letztlich selbst daran schuld. Das stimmt meiner Erfahrung nach sogar. Viel Mobbing könnte verhindert werden, wenn die Gemobbten rechtzeitig Warnsignale erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen, zum Beispiel durch frühzeitige Gespräche oder psychologische Hilfe ergreifen würden. Es ist leider ein bisschen wie in der Schule. Dort wurden auf dem Schulhof auch immer dieselben verprügelt."

Alexander Bredereck: "Wenn man entsprechend vorbereitet ist – Mobbingprotokoll, Zeugen – und zeitnah reagiert: eindeutig ja."

Alexander Bredereck: "Wer von Mobbing betroffen ist sollte so früh wie möglich Hilfe beim Betriebsrat, Anwalt und/oder Psychologen suchen. Je länger das Mobbing dauert, um so schwerer ist es für die Betroffenen aus der Situation wieder herauszufinden. Oft steigen nämlich andere Arbeitskollegen ein und mobben mit. Der Betroffene wird zum schwarzen Schaf. Arbeitgeber, die einen solchen Mitarbeiter loswerden wollen, nutzen oft nur die tatsächlich in der Belegschaft vorhandene Stimmungslage. " (masi)