Versicherungsschutz bei Betriebsfesten

Für Unfallschäden während einer Betriebsfeier muss die Unfallversicherung haften. Allerdings nur, wenn sich die Beteiligten an gewisse Regeln halten.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Lokale sind ausgebucht, Sie sind mitten drin im großen Weihnachtsgeschäft und haben eigentlich gar keine Gelegenheit mehr für eine Weihnachtsfeier im Betrieb? Macht gar nichts, denn die können Sie auch im Januar nachholen, wenn es wieder etwas ruhiger wird.

Wie die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aktuell informiert, müssen sich Arbeitgeber nicht an die gängigen Termine halten, wenn es um Weihnachtsfeiern, Firmengeburtstage & Co. geht. Der Versicherungsschutz ist ihnen bei allen betrieblichen Gemeinsschaftsveranstaltungen sicher. Also auch, wenn die "Weihnachtsfeier" gar keine mehr ist und erst im Januar stattfindet.

Rutscht beispielsweise ein Arbeitnehmer auf dem Hin- oder Rückweg zur Betriebsfeier auf glattem Eis aus und bricht sich ein Bein, steht er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aber ein Sorglospaket ist die Versicherung trotzdem nicht. Denn der Termin mag keine besonders große Rolle spielen, wer mit wem gefeiert und wie tief ins Glas geschaut hat, ist hingegen durchaus entscheidend.

So ist ein Umtrunk unter Kollegen noch lange kein Betriebsfest. Wer sich im Kollegenkreis zu einem gemütlichen Beisammensein in den Büroräumen verabredet, nimmt aus Sicht des Versicherers trotzdem nur an einer privaten Feier statt. Damit es sich um ein Betriebsfest handelt, muss schon die Unternehmensleitung gelanden haben. Vorausgesetzt wird, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter willkommen sind. In größeren Firmen reicht es auch, wenn abteilungsweise gefeiert wird.

Hat der Chef geladen, gilt der Versicherungsschutz auch nur während der offiziellen Feier. Wird nach deren Ende noch gemeinsam woanders weitergetrunken, ist das wieder ein privates Fest – außer der Chef ist auch hier in offizieller Mission dabei.

Was die feucht-fröhliche Stimmung auf solchen Festen anbetrifft, sollte man allerdings auch nicht alles mitmachen. Denn – um beim Beispiel Beinbruch zu bleiben – wer einen Schaden unter Alkoholeinfluss erleidet, handelt unter Umständen fahrlässig und hat somit den Versicherungsschutz verwirkt. Zahlen muss die Versicherung nur, wenn der Unfall auch im nüchternen Zustand hätte passieren können.

Auch Umwege sollte man unter dem Aspekt Versicherungsschutz lieber vermeiden: Wer sich nicht auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Feier begibt und z.B. noch jemanden abholt oder nach Hause fährt, ist unter Umständen ebenfalls nicht mehr versichert. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)