Verstoß gegen eBay-Richtlinien ist keine Wettbewerbswidrigkeit

Wer Produkte bei eBay anbietet und sich dabei nicht an die Vorschriften hält, begeht eventuell Vertragsbruch. Dieser kann aber nur von eBay selbst sanktioniert werden. Von einer Behinderung des Wettbewerbs darf hingegen nicht automatisch ausgegangen werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat sich in einem Rechtstreit mit der Frage befasst, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln auf eBay anbietet und damit gegen die Grundsätzen für die Nutzung der Internetplattform verstößt.

So heisst es bei eBay im Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln: "Es ist verboten, als Verkäufer gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anzubieten. Das gilt auch für das Anbieten von mehr als drei Angeboten mit identischen Artikeln unter verschiedenen Mitgliedsnamen. Ein Artikel im Anzeigenformat darf im selben Zeitraum nur einmal in einer Unterkategorie eingestellt werden."

Zwar können Verkäufer durchaus mehrere identische Artikel anbieten, müssen diese den Richtlinien zufolge aber gebündelt als "Mehrfach-Angebot" (zum Festpreis) oder als "Angebot mit mehreren Varianten" (nur für Shop-Besitzer) einstellen. Damit soll gewährleistet werden, dass Interessenten das Angebot nur einmal angezeigt bekommen. Da inzwischen nämlich alle - auch über Shops eingestellte Angebote – in der regulären eBay-Suche angezeigt werden, würden auch die identischen Produkte einzeln auftauchen. Damit wäre die Masse der Ergebnisse unübersichtlich und würde die Suche für Käufer erheblich erschweren. Ausnahmen gibt es durchaus: Wenn es sich beispielsweise um mehrere PCs der gleichen Marke, aber mit unterschiedlicher Festplattengröße handelt, dürfen diese einzeln reingestellt werden.

Bei dem vor Gericht verhandelten Fall ging es um zwei Verkäufer, die beide bei eBay Kfz-Hifi-Geräte und Kfz-Zubehör anbieten. Der Beklagte hatte für einzelne Kfz-Typen jeweils sechs Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im "Sofort-Kaufen-Format" angeboten und damit klar gegen die beschriebenen eBay Grundsätze verstoßen. Eine Ausnahme nach den Regeln von eBay lag in diesem Fall nicht vor. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bejahte zwar das vertragswidrige Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay, einen Wettbewerbsverstoß wollte man darin allerdings nicht erkennen.

Zur Begründung des jetzt veröffentlichten Urteils (21.12.2010, Az.: I-4 U 142/10) führten die Richter aus, dass der Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot nur betreffe den Kreis der Vertragspartner betreffe – also eBay und den Verkäufer. Daher könne er auch nur von eBay sanktioniert werden. Mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt. Auch eine allgemeine Marktbehinderung scheide in diesem Falle aus: Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber. Eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei daher auch nicht erkennbar.

Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten. Ob und wie eBay auf den Verstoß gegen seine Richtlinien in diesem Fall reagiert hat, ist nicht bekannt. (masi)