Werbung mit Garantie ist auch ohne Detailinfos zulässig

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und entschieden, dass mit einer Garantie auch geworben werden darf, wenn die Details in der Werbung noch fehlen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 9 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Händler mit einer Garantie werben dürfen, die detaillierten Informationen dazu aber nicht zwingend schon in der Werbung mitteilen müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn sie in der entsprechenden Garantieerklärung angegeben sind, die beim Verbrauchsgüterkauf dem Kunden bei Vertragsabschluss zu übermitteln ist. Damit hat der BGH ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben (Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).

Geklagt hatte ein Versandhändler, der Tintenpatronen und Tonerkartuschen im Internet verkauft. Er hielt die Werbung eines Konkurrenten für wettbewerbswidrig. Dieser hatte auf seiner Website "3 Jahre Garantie" für die von ihm vertriebenen Tintenpatronen zugesichert. Weitere Angaben dazu fehlten. Nach Ansicht des Klägers war das wettbewerbswidrig, weil in dieser Werbung weder die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls, noch die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden genau erläutert wurden. Das OLG Hamm hat diese Auffassung bestätigt und den Beklagten dazu verurteilt, die Werbung mit Garantien ohne ordnungsgemäße Vebraucherhinweise zu unterlassen. Dieser legte erfolgreich Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof sah den Fall nun anders. Basis für die Beurteilung sei der § 477 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser besagt, dass Garantieerklärungen den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie des Händlers oder Herstellers nicht eingeschränkt werden, enthalten müssen. Außerdem muss die Erklärung auch den Inhalt der Garantie und alle Angaben genau benennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Das diese Informationen fehlten, hatte der Konkurrent bemängelt.

Nun verwies der BGH allerdings darauf, dass die Regelung sich eben nur auf die Garantieerklärung bezieht, die dem Verbraucher zugestellt werden muss, wenn der Vertrag zustande kommt. Dabei handle es sich also um die Erklärung, mit der die Garantie im Einzelfall verbindlich vereinbart wird. Eine Werbung mit einer Garantie sei hingegen nur eine Aufforderung an den Kunden, die Ware zu kaufen und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie. Damit sei diese noch nicht rechtsverbindlich versprochen und das "Kleingedruckte" zu diesem Zeitpunkt auch nicht zwingend mitzugeben. Die Richter erklärten außerdem, diese Auffassung sei auch mit der europäischen Richtline 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf vereinbar. Deren Wortlaut regelt die Informationen für "die Garantie", woraus die Richter den Schluss zogen, dass ebenfalls nur die Garantieerklärung und nicht die vorherige Werbung gemeint sein kann. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)