Grundsatzurteil: TV-Werbeblocker sind zulässig

Der Verkauf von Werbeblockern für Fernsehgeräte und Video-Recorder ist keine unzulässige Marktbehinderung für werbefinanzierte Privatsender, entschied der Bundesgerichtshof.

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Von
  • Tim Gerber

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am gestrigen Abend ein Urteil getroffen, das den Verkauf so genannter Werbeblocker ausdrücklich erlaubt. Der Kölner Privatsender RTL hatte gegen den Anbieter eines Geräts geklagt, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet. Darin sah der werbefinanzierte Sender einen unlauteren Wettbewerb und wollte den Verkauf der Geräte gerichtlich verbieten lassen. Mit seinem heute bekannt gegebenen Urteil von gestern Abend erteilte das höchste deutsche Gericht diesem Begehren der Privatfunker jedoch eine deutliche Abfuhr.

Zwar stünden beide Parteien in einem eindeutigen Wettbewerbsverhältnis, da sie sich mit ihren Angeboten an denselben Personenkreis der Fernsehzuschauer richteten -- wenn auch mit verschiedener Zielrichtung. Der Blocker-Anbieter wirke jedoch nicht direkt auf die Sendungen ein, dies liege allein in der Macht des Zuschauers. Das Gerät biete lediglich eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus.

Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existenziell. Experten gehen davon aus, dass dieses Urteil (Az. I ZR 26/02) in seinen Grundzügen auch für so genannte Webwasher gilt, die unerwünschte Werbe-Inhalte aus Webseiten filtern. (tig)