Onlinehändler verlieren ihr Anfechtungsrecht bei zu langem Zögern

Sobald Internetverkäufer einen Irrtum bei der Produktauszeichnung bemerken, müssen sie umgehend handeln.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald Internetverkäufer einen Irrtum bei der Produktauszeichnung bemerken, müssen sie umgehend handeln. Macht der Händler erst nach drei Wochen von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch, muss er den Kaufvertrag erfüllen. Dies hat das Landgericht (LG) Bonn mit Az. 2 O 455/04 rechtskräftig entschieden und dem Käufer Briefmarken zu einem Preis von 630 Euro zugesprochen, die tatsächlich 7.000 Euro wert waren.

Im entschiedenen Fall bot ein Briefmarkenhändler innerhalb einer Auktion den Briefmarkenblock "Deutsches Reich ** Block 2, Nothilfe" an. Die Angabe der zwei Sternchen steht im nationalen und internationalen Briefmarkenhandel für "Postfrisch Originalgummi" und signalisiert die Unversehrtheit der Marken. Die Angabe nur eines Sternchens wird von Briefmarkenfreunden hingegen als Hinweis auf Beschädigungen an der Rückseite der Marke verstanden, was den Preis drastisch nach unten drückt. Der spätere Kläger bekam für sein Gebot von 630 Euro den Zuschlag und erhielt eine automatisch generierte E-Mail, indem der Kauf mit den weitaus wertvolleren zwei Sternchen bestätigt wurde. Nach telefonischer Rückfrage seitens des Käufers verweigerte der Händler die Lieferung mit der Begründung, er habe irrtümlich zwei statt nur ein Sternchen in die entsprechende Maske eingetippt und räumte dem Käufer ein Rücktrittsrecht ein. Eine Anfechtung wegen Irrtums, mit der er den geschlossenen Kaufvertrag rückwirkend hätte annullieren können, hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben. Die Anfechtung hat er vielmehr erst nach rund drei Wochen erklärt. Zu spät, wie das Landgericht urteilte. Nach Paragraf 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss der Verkäufer die Anfechtung "unverzüglich" nach Kenntniserlangung des Irrtums abgeben. Unter "unverzüglich" seien laut Gericht höchstens zwei Wochen zu verstehen und eben nicht drei. Unbeachtlich war auch das Rücktrittsangebot, da der Käufer darin keine Anfechtung hätte erblicken können.

In Bezug auf das generelle Anfechtungsrecht wegen Irrtums bei Internetverkäufen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang des Jahres erklärt, dass Webshop-Betreiber jedenfalls dann ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums gemäß Paragraf 119 Absatz 1, 1. Alternative BGB zusteht, wenn die falsche Preisauszeichnung auf Grund eines Fehlers innerhalb des Datentransfers beruht. Hintergrund war dabei der Streit um ein Notebook, dessen Preis der Shop-Betreiber mit 2650 Euro festgelegt hatte; auf Grund eines Fehlers bei der Übertragung in die Produktdatenbank erschien jedoch auf der Homepage ein Preis von 245 Euro. Nach Auffassung des BGH wollte der Betreiber jedoch eine Willenserklärung in Höhe von 245 Euro gar nicht abgeben, sodass ein Erklärungsirrtum vorlag. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Abweichung auf einem Verschreiben beziehungsweise Vertippen beruhe, wie es im Gesetzestext steht, oder auf einem Fehler im Datentransfer. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung wird der eigentlich geschlossene Vertrag aufgehoben. Der Käufer muss die Ware dann zurückgeben und erhält im Gegenzug sein Geld zurück. Soweit dem Käufer anderweitige Kosten, wie etwa Versandkosten, entstanden sind, hat dafür der Händler gerade zu stehen (Noogie C. Kaufmann) / (jk)