BGH: Rechtsverletzung durch fremde Marken in HTML-Metatags

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht bei HTML-Metatags dürfte auch Auswirkungen auf vergleichbare aktuelle Rechtsprobleme haben wie etwa die Nutzung fremder Kennzeichen in Google-Adwords.

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Von
  • Joerg Heidrich

Bereits Mitte Mai 2006 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine lange erwartete Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung fremder Kennzeichen in HTML-Metatags gefällt (Az. I ZR 183/03). Zu diesem Urteil liegt inzwischen die schriftliche Begründung des Urteils vor. Danach stellt eine derartige Verwendung eine Verletzung des Markenrechts dar.

Die Klägerin des Verfahrens bot eine für Kunden kostenlose Beratungsdienstleistung für Krankenkassen an. Die Beklagten waren früher Kooperationspartner und freie Mitarbeiter der Klägerin. Die Inhalte ihrer Website waren mit denen der Klägerin vergleichbar. Im Rahmen dieses Angebots verwendeten die Beklagten unter anderem das für die Klägerin geschützte Kennzeichen "Impuls" in den HTML-Metatags ihrer Website. Diese sah in diesem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens sowie einen Wettbewerbsverstoß. Mit ihrer Klage war sie hinsichtlich der Metatags zunächst vor dem Landgericht und später vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gescheitert.

Diese umstrittene Ansicht der Richter aus Düsseldorf teilt der BGH nicht. In der Nutzung des Kennzeichens "lmpuls" als Metatag sei vielmehr eine Verletzung des Markenrechts zu sehen. Dies sei damit zu begründen, dass sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und eines Teils des juristischen Schrifttums die Benutzung des Kennzeichens nicht mit der Begründung verneinen lasse, "ein Metatag sei für den durchschnittlichen lnternetnutzer nicht wahrnehmbar". Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden lnternetseite geführt werde. Das Suchwort diene somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen.

Die Beklagten habe das Unternehmenskennzeichen der Klägerin zudem in identischer Form innerhalb derselben Branche verwendet. Eine Verwechslungsgefahr könne sich daher bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die das Firmenschlagwort der Klägerin kennen und als Suchwort eingeben, um sich über deren Angebot zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung der Beklagten hingewiesen würden. Insoweit bestehe die Gefahr, dass der lnternetnutzer dieses Angebot aufgrund der Kurzhinweise mit dem Angebot der Klägerin verwechsele und sich näher mit ihm befasse.

Mit dem Urteil beendete der BGH nicht nur ein über fünf Jahre andauerndes Verfahren, sondern auch einen unter Juristen seit fast zehn Jahren andauernden Meinungsstreit. Zwar hat die Bedeutung von HTML-Metatags für die Indizierung in Suchmaschinen in dieser Zeit enorm abgenommen. Das Urteil dürfte aber auch Auswirkungen auf vergleichbare aktuelle Rechtsprobleme haben, wie etwa die Nutzung fremder Kennzeichen in Google-Adwords. (Joerg Heidrich) / (jk)