BGH: Trotz Irrtum besteht Zahlungspflicht für Einträge im Online-Branchenregister

Die Aufklärung über die Kosten für den Grundeintrag in ein Internet-Firmenverzeichnis kann auch mit einem Sternchenhinweis zulässig sein, der zu einem Verweistext mit Preisangabe führt.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Aufklärung über die Kosten für den Grundeintrag in ein Internet-Firmenverzeichnis kann auch mit einem Sternchenhinweis zulässig sein, der zu einem Verweistext mit Preisangabe führt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt bekannt gewordenem Urteil entschieden (Az. X ZR 123/03). Der Unternehmer, der sich getäuscht fühlte, müsse in diesem Fall den unterschriebenen Vertrag erfüllen, da ihm kein Anfechtungsrecht zustehe. Gleichfalls erklärte das Gericht in Karlsruhe die Rechtmäßigkeit, dass die Vereinbarung von einer Laufzeit über zwei Jahre wirksam in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Rückseite derartiger Schreiben vereinbart werden kann. Die Entscheidung bedeutet jedoch keinen Freischein für unseriöse Anbieter.

Hintergrund der Klage war das Schreiben eines Web-Unternehmens, das einem Konzertveranstalter unaufgefordert ins Haus geflattert war. Überschrieben war der Brief mit "Online Verlag", "Offerte" und "Eintragungsantrag zur Aufnahme in unser bundesweites Online-Firmenverzeichnis im Internet". Neben mehreren "Premiumeinträgen" konnte der potenzielle Kunde auch das Kästchen für einen schlichten Grundeintrag ankreuzen. Anders als bei den Premiumeinträgen befand sich am Kästchen für den Grundeintrag nur ein Sternchen, das im dazugehörigen, in kleinerer Schrift gehaltenen Verweistext auf die jährlichen Kosten von 845 Euro netto informierte.

Nachdem sich der Konzertveranstalter für den Grundeintrag entschieden hatte und die Rechnung erhielt, erklärte er die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die damit verbundene Aufhebung des Vertrages lehnte der BGH allerdings in letzter Instanz ab. Zur Begründung führte das höchste deutsche Zivilgericht an, dass zwar durchaus eine Täuschung vorgelegen haben könnte. Erforderlich sei aber ferner, dass der Anbieter von Online-Registern auch bewusst täuschen wollte. Dieser Wille bemesse sich auch nach der konkreten Aufmachung derartiger Angebote. Da ein Sternchenhinweis, der zur Angabe von Preisen führe, üblich sei, fehle es an einem Täuschungswillen. Auch hatten die Robenträger nichts gegen die Laufzeit von zwei Jahren einzuwenden, da auch hier die Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen Usus sei.

Trotz dieser Entscheidung öffnet das schwarzen Schafen noch längst nicht Tür und Tor, da der Bundesgerichtshof unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass es in Fällen der arglistigen Täuschung "vor allem auf dessen Inhalt und Aufmachung" ankomme. So sahen es in der Vergangenheit auch verschiedene unterinstanzliche Gerichte. Unwirksam ist ein Vertrag, in dem erst im siebten Satz des Kleingedruckten auf die Kosten für einen Grundeintrag hingewiesen wird. An einer solch versteckten Stelle vermute kein durchschnittlicher Geschäftsmann eine Preisangabe, urteilte das Amtsgericht (AG) Dresden.

Ähnlich sieht es auch der Richterkollege im ostwestfälischen Herford (PDF-Datei). Im dortigen Fall war der Preishinweis im Faxformular auf zwei Seiten verteilt und auf der zweiten Seite tauchte das Wort "kostenfrei" auf. Aber auch widersprüchliche Angaben im Anschreiben begründen ein Anfechtungsrecht mit der Folge, dass trotz Unterschrift nicht gezahlt werden muss. Nach einer Entscheidung des AG Düsseldorf (Az. 52 C 7882/03) darf der Kunde dann von der Gebührenfreiheit ausgehen, wenn im Formular mehrfach von einem kostenlosen Inserat die Rede ist. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)