OLG: Gezieltes Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein

Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver E-Mails unterdrückt, verletzt das Post- und Briefgeheimnis, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

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  • dpa

Das gezielte Ausfiltern der E-Mails eines bestimmten Absenders kann strafbar sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Streit zwischen einer baden-württembergischen Hochschule und einem ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Dieser war 1998 im Unfrieden aus der Hochschule ausgeschieden, hielt danach aber durch Mails an Accounts auf dem Mail-Server der Hochschule Kontakt mit dort beschäftigten Wissenschaftlern und Freunden. Das OLG gab in dem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil -- der bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung zu diesem Thema -- dem Ex-Mitarbeiter Recht. Dieser setzte damit die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den für die Sperranordnung Verantwortlichen durch. (Aktenzeichen: 1 Ws 152/04; Beschluss vom 10. Januar 2005)

Die Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von dem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails technisch ausgefiltert wurden -- ohne Benachrichtigung von Absender und Empfänger. Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- oder Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar. Etwas anderes gilt laut OLG bei Vorliegen eines besonderen Rechtfertigungsgrundes, beispielsweise bei der Abwehr drohender Virenangriffe. Den Ort der Hochschule nannte das OLG nicht, um das Ermittlungsverfahren, das am Anfang steht, nicht zu beeinträchtigen.

Siehe zu dem Thema auch:

(dpa) / (jk)