Urteil: Auskunftsanspruch nur für Betroffene

In einem Berufungsurteil wies das Landgericht München II ein zivilrechtliches Auskunftsbegehren wegen im Internet gespeicherter Daten ab.

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Von
  • Holger Bleich

In einem Berufungsurteil wies das Landgericht München II ein zivilrechtliches Auskunftsbegehren wegen im Internet gespeicherter Daten ab (Az. 2 S 3548/05). Der Kläger hatte dem Gericht zufolge nicht glaubhaft machen können, dass der Beklagte Daten über ihn sammelt. Gemäß Paragraf 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben nur eindeutig "Betroffene" ein Auskunftsrecht, hielten die Richter fest.

Im vorliegenden Fall betrieb der Beklagte eine Frage-Antwort-Sammlung (FAQ) zur Person und Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Eine dritte Person, der Kläger, verlangte Auskunft über die von ihr beim Beklagten gespeicherten Daten gemäß Paragraf 34 BDSG. Die Begründung lautete, er sei Mandant des Rechtsanwalts und daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch über ihn Daten erhoben worden seien.

Der Website-Betreiber wies das Auskunftsbegehren zurück. Daraufhin klagte der Mandant beim Amtsgericht Wolfratshausen, welches die Klage als unbegründet abwies: "Da der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür darstellen konnte, in welcher Form der Beklagte irgendwelche Daten über ihn vorgehalten haben konnte, ist er nicht Betroffener. [...] Eine andere Auffassung würde den Schutzbereich des Paragrafen 34 BDSG auf einen den Zweck des Gesetzes weit überschreitenden, objektiv nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis ausweiten."

Auch das Landgericht München II kam zu keinen anderen Ergebnissen. Es ließ eine Revision am Bundesgerichtshof nicht zu, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe. (hob)