Belgischer Internet-Provider muss urheberrechtlich geschützte Inhalte filtern

Der belgische Internet-Provider Scarlet Extended muss einer Gerichtsentscheidung zufolge die Übertragung urheberrechtsgeschützter Musikstücke blockieren.

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Von
  • Urs Mansmann

Die belgische Verwertungsgesellschaft von Autoren, Komponisten und Verlegern SABAM hat gegen den Internet-Provider Scarlet (vormals Tiscali) eine Entscheidung erstritten. Sie verpflichtet den Provider dazu, den Up- und Download urheberrechtsgeschützter Inhalte mit technischen Maßnahmen zu unterbinden.

Der Rechtsstreit zog sich bereits längere Zeit hin. Um den Fall zu klären, beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Der legte dar, dass es insgesamt elf verschiedene Möglichkeiten gebe, den Verkehr zu unterbinden oder zu filtern, davon seien sieben im Netz von Scarlet Extended technisch umsetzbar. Die Argumente des Beklagten, dass das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Privatsphäre dem entgegenstünden, akzeptierte das Gericht genausowenig wie die Darlegung, dass eine Auflage zum Filtern und Blockieren dazu führen würde, dass der Provider den vollständigen Tauschbörsenverkehr überwachen müsste, was nach Ansicht von Scarlet wiederum der belgischen Gesetzgebung zum E-Commerce widerspräche.

Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass eine Auflage zum Blockieren und Filtern keine generelle Verpflichtung darstelle, den Netzwerkverkehr zu überwachen und damit die Persönlichkeitsrechte der Anwender nicht verletze. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Möglichkeiten seien technische Maßnahmen, die lediglich bestimmte Informationen beträfen. Der Provider sei verpflichtet, den Urheberrechtsverletzungen ein Ende zu setzen.

Der Provider hat der Entscheidung zufolge sechs Monate Zeit, die Filter einzurichten. Anschließend muss er SABAM schriftlich darüber in Kenntnis setzen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Entscheidung umzusetzen. Falls er die vom Gericht gesetzte Frist nicht einhält, muss er ein Ordnungsgeld von 2500 Euro pro Tag bezahlen.

Ob technisch wirksame Sperren sich überhaupt einrichten lassen, darf bezweifelt werden. Netzseitige Filtersoftware etwa, die Inhalte analysiert, lässt sich durch das Verschlüsseln der Dateien umgehen. Portsperren für Tauschbörsenprogramme lassen sich aushebeln, indem einfach eine andere Portnummer verwendet wird. Solche Maßnahmen erschweren aber natürlich eine möglicherweise illegale Übertragung urheberrechtsgeschützter Inhalte.

Die IFPI (International Federation of Phonographic Industry) begrüßte unterdessen die Entscheidung. Sie unterstreiche, dass die Internet-Provider verpflichtet seien, Datenverkehr, der Urheberrechte verletze, in ihren Netzwerken einzuschränken. Der IFPI-Vorsitzende gab auch der Hoffnung Ausdruck, dass das Urteil künftig den Rahmen für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Europa und anderen Ländern setzen möge. (uma)