Software-Unternehmen darf Wartungsvertrag vorzeitig kündigen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz ist ein Software-Unternehmen nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen.

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  • dpa

Ein Software-Unternehmen ist nicht verpflichtet, die übernommene Wartung von Software zeitlich unbegrenzt wahrzunehmen. Das entschied das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem am heutigen Montag bekannt gewordenen Urteil. Vielmehr dürfe das Unternehmen aus dem Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen aussteigen. Die Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts sei nicht rechtswidrig (Az.: 1 U 1009/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Unternehmens gegen einen Bauunternehmer statt. Das Unternehmen hatte an den beklagten Bauunternehmer Fachsoftware für das Baugewerbe verkauft. Zugleich schlossen die Beteiligten einen Wartungsvertrag ab, in dem sie auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres vereinbarten. Als das Software-Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, wandte der Bauunternehmer ein, die Kündigung sei unzulässig. Er sei auf die Wartung angewiesen. Um seiner Auffassung Nachdruck zu verleihen, verweigerte er die Bezahlung bereits erbrachter Wartungsarbeiten.

Das OLG verpflichtet den Bauunternehmer jedoch zur Zahlung. Denn die Richter sahen keine rechtliche Grundlage, die dem Kündigungsrecht des Software-Unternehmens entgegenstehen könnte. Solche Wartungsverträge dürften nur dann nicht gekündigt werden, wenn etwa schon bei deren Abschluss erkennbar sei, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Wartungsbedarf bestehe wie etwa vor vier Jahren die Euro-Umstellung. Solchen Verpflichtungen könne sich das Unternehmen dann nicht durch eine Vertragskündigung entziehen. (dpa) / (pmz)