Online-Schutzschriftenregister hilft bei drohenden Eilverfahren

Im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) können Schutzschriften nebst Anlagen hinterlegt werden. Noch sind die Gerichte allerdings nicht verpflichtet, im Register nach einer eventuell hinterlegten Schutzschrift zu suchen.

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Von
  • Bernd Behr

Im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) können Schutzschriften nebst Anlagen hinterlegt werden, statt sie jeweils bei mehreren in Frage kommenden Gerichten einzureichen. Schutzschriften sind nicht gesetzlich geregelt, jedoch ein probates und allgemein anerkanntes Mittel, um einem drohenden Eilverfahren die Spitze zu nehmen.

Hält ein zum Beispiel wegen Verletzung von Markenrechten Abgemahnter die Abmahnung für unbegründet und reagiert nicht wie verlangt, kann ihm ein vom Kläger angestrengtes Eilverfahren drohen, bei dem das Gericht zu Gunsten des Klägers entscheiden kann, ohne den Beklagten zu hören. In der Regel schaut das Gericht jedoch im eigenen Archiv nach, ob dort eine Schutzschrift des Beklagten vorliegt, in dem dieser seinen Rechtsstandpunkt in dieser Sache dargelegt hat, und den das Gericht bei seiner Entscheidung aufgrund seiner Sorgfaltspflicht gegenüber den Parteien berücksichtigen muss.

Allerdings ist (dem Beklagten) nicht immer klar, welches Gericht zuständig ist. So muss man die Schutzschrift nebst Anlagen unter Umständen bei mehreren Gerichten hinterlegen. Hier kommt nun das Schutzschriftenregister ins Spiel. Darin braucht alles nur einmal hinterlegt werden, und die Gerichte können mit einer Online-Anfrage einfach feststellen, ob für ein Verfahren eine Schutzschrift vorliegt – damit könnten alle zufrieden sein.

Der Haken an der Sache: Die Gerichte sind (noch) nicht verpflichtet, im Zentralen Register nachzuschauen. Doch ist zu hoffen, dass sich das Register etabliert, denn es erspart den Gerichten viel Aufwand für die Annahme und Archivierung von jährlich etwa 20.000 Schutzschriften.

So wie Abfragen des Registers nur Gerichten möglich ist, so ist das Hinterlegen von Schutzschriften nur Anwälten erlaubt. Betreiber des ZSR ist die gemeinnützige Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH (EEAR). Für das Speichern einer Schutzschrift fallen 45 Euro Gebühr an für einen Zeitraum von drei Monaten. Danach wird die Schutzschrift gelöscht, falls sie nicht um weitere drei Monate verlängert wird. In der Einführungsphase ist das Angebot noch kostenlos. (bb)