Rapidshare muss künftige Verletzungen des GEMA-Repertoires verhindern

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil die von der Musikverwertungsgesellschaft GEMA im Januar erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen den Dateitauschdienst bestätigt und diesem eine Kontrollpflicht auferlegt.

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Das Landgericht Köln hat mit einem Urteil vom 21. März die von der GEMA im Januar erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen den Dateitauschdienst Rapidshare bestätigt. Dies berichtet die Musikverwertungsgesellschaft in einer aktuellen Mitteilung. Der Anbieter kann demnach der Auffassung des Gerichts zufolge für ausgemachte Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden. Den unter den Adressen www.rapidshare.de und www.rapidshare.com auftretenden Share-Hostern haben die Richter gemäß der GEMA zudem vorsorgliche Prüfpflichten auferlegt. Sie müssten ihren Dienst fortan "umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin kontrollieren".

Die Verwertungsgesellschaft feiert das Urteil als wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. "Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen", freut sich der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Es sei klargestellt worden, dass es Dienstbetreibern ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar sei, auf sich abzeichnende Wiederholungen oder Fortsetzungen zu achten und diese zu unterbinden. Somit gehe von der Entscheidung "eine bedeutende Signalwirkung" an alle Dienste aus, welche "einzelne Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren." Im Visier hat die GEMA damit anscheinend vor allem auch "Web-2.0-Plattformen" wie YouTube oder MySpace. Die GEMA fordert von Youtube-Eigner Google bereits Lizenzgebühren für Musikinhalte.

Die hinter Rapidshare.com stehende Rapidshare AG hatte sich nach den einstweiligen Verfügungen noch zuversichtlich gezeigt, im Rahmen eines Widerspruchverfahrens juristisch die Oberhand zu behalten. Der Geschäftsführer der in der Schweiz beheimateten Aktiengesellschaft, Bobby Chang, erklärte damals, das Unternehmen biete selbst keine geschützten Werke öffentlich an. Der Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien auf den beiden Plattformen bewege sich im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Zudem habe man Software-Filter zum Erkennen von Urhebererchtsverletzungen im Einsatz und lösche bekannt werdende Raubkopien. Beim Betreiber von Rapidshare.de soll es sich nach Angaben der Schweizer um eine unabhängige Unternehmung handeln.

Das Urteil dürfte generell auch die Debatte um die Haftung von Host-Providern wieder neu beleben. Branchenverbände wie der Bitkom oder eco sowie Einrichtungen wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) hatten im Vorfeld der Verabschiedung des umstrittenen Telemediendienstegestz (TMG) Klarstellungen zu den Verantwortlichkeiten der Provider gefordert und sich gegen vorauseilende Überwachungspflichten ausgesprochen. Die Anbieter seien nach wie vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt, wenn etwa ein vermeintlicher Rechteinhaber eine angebliche Rechtsverletzung geltend mache, ohne diese näher zu belegen. Der Bundestag verschob eine Neuregelung aufgrund von Zeitdruck auf eine bereits geplante TMG-Novelle.

Zu den Diskussionen um das geistige Eigentum, zu den juristischen Streitigkeiten um das Urheberrecht und zur Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes siehe den Online-Artikel in c't – Hintergrund (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online und zu den Gesetzesentwürfen und -texten):

(Stefan Krempl) / (jk)