T-Online erhält gerichtlichen Rüffel wegen unzulässiger AGB

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat der Darmstädter T-Online International AG die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verboten.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat der Darmstädter T-Online International AG die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verboten (Az. 2/2 O 404/05). Gleich fünf Punkte erachtete das Gericht für rechtswidrig, weil sie den Verbraucher benachteilige.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, nachdem sich T-Online im Sommer 2005 geweigert hatte, bestimmte Klauseln nicht mehr zu verwenden. In der jetzigen Entscheidung gab das Landgericht den Verbrauchschützern in allen eingereichten Klagepunkten Recht. Demnach dürfen sich die Darmstädter unter anderem keine Ersatzlieferung vorbehalten, wonach sie im Fall der Nichtlieferbarkeit eines georderten Produkts befugt seien, "ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten". Ein derartiger Vorbehalt stehe laut richterlicher Begründung nicht im Interesse der Kunden. Gerade beim Verkauf von Mobiltelefonen an jüngere Käufer stehe nicht die Qualität und der Preis im Vordergrund, "sondern Marke, Typ und Aussehen", da es sich bei Handys für Jugendliche um ein Statussymbol handle. Auch könne dem Verbraucher nicht zugemutet werden, aufgrund einer Ersatzlieferung eines anderen technischen Geräts erneut eine andere Bedienungsanleitung studieren zu müssen.

Sauer aufgestoßen ist der Verbraucherzentrale auch der Passus, dass dem Kunden obliegen sollte, "die Ware in Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden". Auch diese Klausel darf das Unternehmen nicht mehr verwenden. Nicht gelten lassen wollte das LG die Aussage von T-Online, dass die Originalverpackung deshalb zu verwenden sei, weil sie Bestandteil der gekauften Ware sei. Bei "lebensnaher Betrachtung", so die Richter, könne die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, "dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektrogerät abschließen will, nicht jedoch zusätzlich einen solchen über Verpackungsmaterial".

Für null und nichtig erklärten die hessischen Richter auch die Klausel, mit der sich T-Online ein Änderungsrecht seiner AGB eingeräumt hatte. Dies erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass das Unternehmen jederzeit die Grundlagen des Vertrages ändern könne. Darin liege jedoch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch der Zusatz, wonach eine Änderung nur dann eintreten werde, wenn "dies dem Kunden zumutbar ist", ändere nichts an der Unzulässigkeit. Schließlich lasse sich dabei nicht abschätzen, "in welchem Maße und in welchem Rahmen Änderungen für den Kunden zumutbar sind". Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, da T-Online Berufung eingelegt hat und die Sache somit auf dem Tisch des Oberlandesgerichts in Frankfurt landet.

Unwirksame AGB sind häufig auch in eBay-Shops anzutreffen. Ebenso wie im vorliegenden Fall erachten zahlreiche Gerichte die Vertragspflicht zur Rücksendung samt der Originalverpackung für unwirksam. So hat beispielsweise das LG Coburg entschieden, dass eine derartige Klausel innerhalb des zweiwöchigen Widerrufsrechts den Verbraucher benachteilige und somit verboten sei (Az. 1HK O 95/05). Genauso sieht es auch das Oberlandesgericht in Hamm (Az. 11 U 102/04). In der Entscheidung des LG Coburg untersagten die Richter dem Shop-Betreiber ferner die Überwälzung des Transportrisikos auf den Käufer, wonach solche Schäden zu Lasten des Verbrauchers gehen sollten. Auch die Kollegen vom Landgericht Waldshut verbieten eine solche Risikoverteilung (Az. 3 O 22/03). Das baden-württembergische Gericht geht noch einen Schritt weiter und erklärt den Passus für null und nichtig, wonach der Kunde beim ausgeübtem Rückgaberecht die Kosten für die Rücksendung zu tragen habe. (Noogie C. Kaufmann) / (mw)