Deutsches Gericht bestätigt Gültigkeit der GPL

Zu dem Anfang September ergangenen Urteil des Landgerichts Frankfurt zugunsten der GPL sind jetzt die Details bekannt geworden.

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Von
  • Oliver Diedrich

Das Landgericht Frankfurt hat Anfang September erstmals in einem Hauptsacheverfahren mit Beweiserhebung die Gültigkeit der GNU General Public License (GPL) bestätigt. Harald Welte, Entwickler des Netfilter-Codes im Linux-Kernel und Betreiber der Initiative gpl-violations.org, hatte gegen den Hardwarehersteller D-Link geklagt. Jetzt sind mit der Urteilsbegründung die Details der Entscheidung bekannt geworden.

D-Link hatte ein Linux-basiertes NAS-Gerät mit WLAN-Anbindung vertrieben, ohne die GPL beizulegen und die Quelltexte der Linux-Firmware offenzulegen – beides macht die GPL zur Voraussetzung, wenn man eine GPL-lizenzierte Software wie Linux vertreiben will. Welte mahnte das Unternehmen daraufhin ab. D-Link unterzeichnete zwar die Unterlassungserklärung, veröffentlichte die Quelltexte im Internet und sagte zu, alle Abnehmer des Gerätes über den GPL-Verstoß zu informieren, aber weigerte sich, eine Rechtspflicht anzuerkennen, die geforderte Auskunft über Herkunft und Abnehmer der Geräte zu erteilen und die angefallenen Kosten für Abmahnung, Kauf und Untersuchung eines Geräts zu erstatten. Welte klagte daher vor dem Landgericht Frankfurt, vertreten von dem Anwalt Till Jaeger, Mitbegründer des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS).

Wie schon 2004 das LG München in seiner Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen den Router-Hersteller Sitecom bestätigen auch die Frankfurter Richter die grundsätzliche Gültigkeit der GPL: "Insbesondere kann in den Bedingungen der GPL keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen gesehen werden." Das Gericht bezeichnet den Paragrafen 4 der Lizenz, der jede Verbreitung verbietet, wenn die Bedingungen der GPL nicht eingehalten werden, ausdrücklich als wirksam. D-Link sei daher nicht berechtigt gewesen, die GPL-lizenzierte Software ohne Einhaltung der GPL-Pflichten zu vertreiben. Abmahnung und Forderungen von Welte seien berechtigt.

D-Link, bereits 2004 wegen eines Routers in Konflikt mit gpl-violations.org geraten, argumentierte, die GPL verstoße gegen das Kartellrecht, da sie eine Preisbindung beinhalte und dem Lizenznehmer Konditionen für seine Verträge mit Dritten auferlege. Dieses Argument hielten die Richter jedoch für irrelevant: Selbst wenn die GPL insgesamt kartellrechtswidrig sein sollte, entfiele damit auch das Nutzungsrecht an der GPL-geschützten Software. Im Klartext: Eine Nutzung der durch die GPL eingeräumten Rechte ohne Anerkennung der damit verbundenen Pflichten – was laut Jaeger eine "Enteignung der Urheber" bedeuten würde – ist nicht statthaft.

Im Gespräch mit heise open erklärte Thomas von Baross, Managing Director D-Link Central Europe, sein Unternehmen wolle das Urteil akzeptieren und habe nicht vor, in Berufung zu gehen. D-Link habe "keine Vorbehalte gegen die GPL als solche", man arbeite viel mit Open-Source-Software. Im konkreten Fall hätten allerdings "Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Kläger gestellten Forderungen" bestanden. Durch das Erzwingen einer richterlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, anstatt der in solchen Fällen üblichen außergerichtlichen Einigung, habe man auch dazu beigetragen, dass es "zum Thema GPL nun ein Stück mehr Rechtssicherheit gibt". (odi)