Abwehr von Facebook-Abmahnungen

Die Abmahnwelle wegen fehlendem Impressum auf gewerblichen Facebook-Seiten rollt. Doch Betroffene sind nicht wehrlos und sollten auf keinen Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben.

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Von
  • Dr. Lars Jaeschke

Es war abzusehen, dass auch die Betreiber gewerblicher Social-Media-Auftritte von Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Impressums-Angaben betroffen sein würden. Besonders Facebook-Auftritte bieten hier einige Angriffsflächen. Die soweit ersichtlich erste größere Abmahnwelle hat nun die Firma Binary Services GmbH aus Regenstauf ins Rollen gebracht. Deren Geschäftsführer Florian Blischke hat es in jüngerer Vergangenheit im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu einiger Bekanntheit gebracht. Vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert verschickt das Unternehmen ähnlich lautende wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Betreiber von gewerblichen Facebook-Seiten, die kein Impressum enthalten. Zusammen mit der Abmahnung erhalten Betroffene die Aufforderung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Kostenrechnung der Kanzlei in Höhe von 265,70 Euro.

Inwieweit solch eine Abmahnung grundsätzlich gerechtfertigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und lässt sich deshalb nur im Einzelfall genau beurteilen. Klar ist: Jede nicht nur rein privat genutzte Facebook-Seite muss ein für den Seitenbesucher leicht zugängliches Impressum enthalten. Wer also noch kein Impressum auf seiner gewerblich genutzten Facebook-Seite hat, sollte schnellstens nachbessern. Ausführliche Informationen zum Thema Impressum und Muster findet man im Internet.

Das Impressum muss auf der Facebook-Seite aber nicht nur vorhanden, sondern für den Besucher auch leicht zu finden sein. In den aktuellen Abmahnungen wird auf ein Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) abgehoben. Dieses hatte in Übereinstimmung mit dem TMG (Telemediengesetz) geurteilt, dass die Impressums-Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein müssen. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Deshalb liege bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Darüber hinaus müsse auch klar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat indes schon mit einem Urteil vom 20.07.2006 (Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt ausreichend ist, wenn diese ohne langes Suchen über zwei Links und die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist. Warum vor diesem Hintergrund die Bezeichnung "Info" für die Impressums-Angaben nicht ausreichend sein soll, bleibt das Geheimnis des LG Aschaffenburg. Aber das Urteil des LG Aschaffenburg ist in der Welt, und in den Grenzen des Zulässigen kann bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten über Internetauftritte der Gerichtsstand vom Abmahner frei gewählt werden.

(Bild: RA Jaeschke)

Dr. Lars Jaeschke, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er berät bundesweit Unternehmen und Persönlichkeiten u. a. im Marken-, Medien- und Wettbewerbsrecht und ist Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem des Markenrechts. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ipjaeschke.de

Wohin mit dem Impressum?

Damit birgt die Unterbringung des Impressums unter dem Reiter "Info" derzeit eine gewisse Gefahr. Wer eine Abmahnung wegen des vermeintlich fehlenden Impressums erhalten hat, dieses aber unter "Info" abrufbar ist, sollte sich Rat bei einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz holen. Dieser hilft dann bei der Abschätzung des individuellen Risikos. Die Kosten für solch eine Gegenwehr hängen vor allem vom zugrundegelegten Streitwert ab. Der in den aktuellen Abmahnungen wird ein Streitwert in Höhe von 3000 Euro angenommen.

Es spricht aber einiges dafür, dass dieser überhöht ist. So hat das Oberlandesgericht Celle kürzlich den Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen § 5 TMG mit 2000 Euro festgesetzt (Urteil vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11.) Für Hauptsacheverfahren sah das Gericht einen Streitwert von 3000 Euro als angemessen an. In dem in den Abmahnungen zitierten Urteil des LG Aschaffenburg wird von einem Streitwert von 2000 Euro ausgegangen. Das LG Gießen hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 01.12.2011, Az.: 8 O 74/11) ebenfalls einen Streitwert von 2000 Euro festgesetzt. Es spricht also viel dafür, hier nur einen Streitwert von 2000 Euro anzunehmen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass in anderen Gerichtsbezirken deutlich höhere Streitwerte zu Grunde gelegen.

Das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von 3000 Euro liegt für die erste Instanz bei etwa 1440 Euro und bei einem Streitwert von 2000 Euro bei etwa 1060 Euro. Für andere Streitwerte hilft ein Blick auf den Prozesskostenrechner.

Nicht in die Timeline

Problematisch wird die Gegenwehr, wenn sich das Impressum in der Facebook-Timeline "versteckt". Hier von der gesetzlich geforderten leichten Erreichbarkeit zu sprechen erfordert schon sehr viel Phantasie, da der Eintrag im Laufe der Zeit immer weiter nach unten rutscht und damit schon nach kurzer Zeit nicht mehr ohne langes Scrollen sichtbar beziehungsweise auffindbar ist. Auch das "Pinnen" des Impressums an die vordere Position der Timeline hilft nicht gegen Abmahnungen, da der Impressumseintrag auch hier nach einer Woche nach unten wandert.

Sicherer ist es bei Facebook derzeit, wenn man das Impressum in einem eigenen, neu anzulegenden Reiter mit den Namen "Impressum" unterbringt. Das alleine genügt allerdings nicht, denn momentan ist die Anzeige des Impressums-Reiters in der für Mobilgeräte vorgesehenen Facebook-Ansicht unter m.facebook.com technisch nicht möglich. In dieser Ansicht ist nur der Info-Reiter zugänglich. Um den Anforderungen des § 5 TMG Folge zu leisten, müssen die Pflichtangaben nach dem TMG also sowohl hinter einem Reiter mit der Bezeichnung "Impressum" als auch unter einem zusätzlichen “Info”-Reiter vorgehalten werden. Damit wäre dann das derzeit rein tatsächlich Mögliche in Sachen Impressum umgesetzt.

Berechtigte Abmahnung?

Selbst wenn die Abmahnung "in der Sache" berechtigt erscheint, weil der Abgemahnte zum angemahnten Zeitpunkt tatsächlich kein leicht erreichbares Impressum auf seiner gewerblich genutzten Facebook-Seite vorweisen konnte, heißt das noch lange nicht, dass die Abmahnung auch zu Recht erfolgt. Um gewerblich abmahnen zu können, muss der Abmahnende im Wettbewerb zum Abgemahnten stehen. Nur dann besteht ein berechtigtes Interesse an einer Abmahnung. Die Binary Services GmbH stellt Rechtsanwalt Kallert als "IT-Systemhaus mit stark erweitertem Kompetenzbereich" dar. Tatsächlich finden sich auf der Webseite des Unternehmens für nahezu alle denkbaren IT-nahen Themen entsprechende Angebote und Dienstleistungen. Ob tatsächlich auch Umsätze in den aufgelisteten Bereichen erzielt werden, müssten gegebenenfalls die Gerichte klären. Eine Antwort auf die Anfrage von heise online nach Beispielprojekten blieb Blischke schuldig. Formal dürfte das auf der Webseite präsentierte extrem breite Produkt- und Leistungsspektrum aber ausreichen, um ein Wettbewerbsverhältniss mit sehr vielen auf Facebook aktiven Unternehmen zu begründen. Dennoch kann sich eine Prüfung durch einen Fachanwalt auch hier durchaus lohnen, wenn das Gewerbe des Abgemahnten inhaltlich weit genug vom angegebenen Tätigkeitsspektrum der Binary Services GmbH entfernt liegt.

Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist aber auch dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Das gilt insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Jeder Betroffene wird hier wohl sofort sagen, genauso ist es. Allerdings hat der Gesetzgeber für einen erfolgreichen Missbrauchseinwand recht hohe Hürden gesetzt. Allerdings kann die systematische Durchforstung des Internet nach etwaigen Wettbewerbsverstößen durch den Abmahnenden ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung zur Erzielung von Einnahmen sein. Fallsammlungen können hier helfen, das Gericht davon zu überzeugen, dass es eben nicht um das Abstellen eines Wettbewerbsverstoßes, sondern um die Erzeugung von Kosten geht.

Entsprechendes gilt, wenn die Abmahntätigkeit eines Mitbewerbers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten steht. Die missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs. 4 UWG betrifft die Prozessführungsbefugnis und damit eine Prozessvoraussetzung. Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Hier wird die Abmahnpraxis in Bezug auf diese Fälle weiter zu beobachten sein. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass einige Abgemahnte das Kostenrisiko nicht scheuen und gerichtlich klären lassen, ob hier eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt.

Schaden minimieren

Wenn Sie eine berechtigte Abmahnung erhalten haben, gilt es, den potenziellen Schaden möglichst gering zu halten. Unterzeichnen Sie daher vor allem nicht vorschnell die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Abmahner. Bei den vorliegenden einschlägigen Abmahnungen ist eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt, wonach sich die Abgemahnten verpflichten sollen, für jeden zukünftigen Verstoß 3000 Euro an Binary Services zu zahlen. Zudem ist die vorgeschlagene Erklärung sehr weitreichend und zum Nachteil der Abgemahnten formuliert. Danach sollen sich die Empfänger "für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, "einen laut TMG der Anbieterkennzeichnungspflicht unterliegenden Internetauftritt, ohne Angabe eines § 5 TMG entsprechenden Impressums zu unterhalten". Weiterhin sollen sich die Abgemahnten verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Kallert aus einem Streitwert von 3000 Euro zu zahlen.

Hier lauern gleich zwei Fallen: Zum einen ist es absolut unnötig, sich in der Unterlassungserklärung zur Zahlung der geforderten Anwaltsgebühren zu verpflichten. Zum anderen bezieht sich die Unterlassungserklärung nicht nur auf die abgemahnte Facebook-Seite, sondern auf alle Internet-Auftritte des Betroffenen. Wer also noch weitere Webauftritte unterhält, verpflichtet sich mit der Unterschrift dazu, jedes Mal 3000 Euro an die Binary Services GmbH zu zahlen, wenn auf irgendeiner anderen Webseite oder einem anderen impressumspflichtigen Social-Media-Auftritt ein fehlerhaftes Impressum zu finden ist. Das kann schnell ins Geld gehen und ist nachträglich kaum noch zu umgehen, da man mit der Unterschrift unter die vorgefertigte Erklärung einen grundsätzlich rechtsgültigen Vertrag geschlossen hat.

Meist bietet es sich an, bei einer berechtigten Abmahnung eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die keine feste Vertragsstrafe enthält, sondern diese in das Ermessen der Gegenseite und zur Überprüfung durch ein Gericht stellt. Zudem sollte die Unterlassungserklärung nicht pauschal abgegeben werden, sondern sich immer konkret auf die World-Wide-Web-Ansicht der konkret abgemahnten Facebook-Seite beziehen, also etwa http://www.facebook.com/IHRE-FACEBOOK-SEITE. Abgemahnte sollten sich also nicht weiter als unbedingt notwendig verpflichten. Mit der Abgabe einer solchen engen Unterlassungsverpflichtungserkärung nimmt man der Gegenseite viel Wind aus den Segeln und vermeidet ein teures Verfahren, etwa im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Wichtig ist aber, dass die selbstformulierte Unterlassungserklärung auf ihren konkreten Fall zugeschnitten ist und eine ausreichende Vertragsstrafenregelung enthält. Eine Musterlösung für alle Fälle kann es hier leider nicht geben, weshalb sich eine Beratung bei einem versierten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz empfiehlt.

Durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung senkt man den Streitwert schon einmal enorm, denn danach geht es nur noch um die dem abmahnenden Anwalt zustehenden Kosten. Hier kann man dann etwa den angesetzten Streitwert von 3000 Euro anzweifeln und die Begleichung der Kostennote verweigern. Geht dieser Streit dann vor Gericht, liegt das Prozesskostenrisiko nur noch bei etwa 255 Euro. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass den Abmahnern bei einem vergleichsweise so geringen Streitwert – es geht ja jetzt nur noch um die Anwaltskosten in Höhe von 265,70 Euro – und der mutmaßlichen Vielzahl von Abmahnungen die Motivation genommen wird, überhaupt noch zu klagen.

Haftet Facebook?

Als Plattformbetreiber ist Facebook zunächst einmal nur für die leichte Erreichbarkeit des eigenen Impressums verantwortlich. Ob die Plattform auch verpflichtet werden kann, für gewerbliche Seitenbetrieber geeignete Lösungen zur gesetzeskonformen Darstellung von deren Impressum bereit zu stellen, war bislang noch nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn Facebook als Plattformbetreiber hier eine sowohl für PCs als auch für mobile Geräte funktionierende Lösung vorsehen würde. (gs)