eBay muss bei Urheberrechtsverstößen persönliche Daten herausrücken

Ein Rechteinhaber kann bei eBay Auskunft über die wahre Identität der Verkäufer verlangen, wenn sich diese hinter Pseudonymen verstecken, entschied das OLG München.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald Online-Auktionshäuser eindeutig von Rechteinhabern auf urheberrechtswidrige Verkaufsofferten hingewiesen werden, müssen die Versteigerungen unverzüglich gesperrt werden. Darüber hinaus kann der Rechteinhaber Auskunft über die wahre Identität der Verkäufer verlangen, wenn sich diese hinter Pseudonymen verstecken. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden und der Klage eines Verlegers gegen eBay stattgegeben (Az. 21 O 2119/06). Die Entscheidung liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der Auktionshäuser zur Löschung von Auktionen verpflichtet, bei denen kopierte Markenprodukte angeboten werden.

Auslöser des Verfahrens waren Offerten deutscher Übersetzungen lateinischer Texte aus einem nach dem Urheberrecht geschützten Lehrbuch. Nachdem der Verlag als Inhaber der Urheberrechte davon Kenntnis erlangt hatte, wandte er sich an eBay und verlangte den unverzüglichen Stopp. Statt dem nachzukommen, verwies das Unternehmen auf sein "Verifizierte Rechteinhaber-Programm" (VeRI), mit dem Berechtigte die Verletzung ihrer Rechte melden können und das nach einer entsprechenden Prüfung zur Löschung von Angeboten führt. Darüber hinaus hielt eBay dem Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen und der Anschriften der unter Pseudonym handelnden Verkäufer entgegen, dass die Preisgabe der wahren Identität gegen den Datenschutz verstoße.

Sowohl dem Verweis auf das Prüfprogramm als auch dem Argument des Datenschutzes erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Da eBay nicht selbst die illegalen Texte zum Verkauf angeboten hatte, widmete sich das Gericht der Rechtsfigur des so genannten Störers. Danach kann auf Sperrung rechtswidriger Inhalte auch derjenige in Anspruch genommen werden, der lediglich die technische Plattform zur Verfügung stellt, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt hat. Für Diensteanbieter wie eBay folge daraus, dass sie zwar nicht zu einer Vorabkontrolle verpflichtet sind. Sie müssen jedoch dann eine unverzügliche Sperrung vornehmen, wenn sie "auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden" sind. Hierbei machten die bayerischen Richter unmissverständlich deutlich, dass der Rechteinhaber dem Diensteanbieter glasklar den Verstoß darlegen und auch beweisen muss, dass er tatsächlich der Inhaber der Urheberrechte ist.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruch zur wahren Identität der Verkäufer kam das OLG zu dem Schluss, dass sich ein Rechteinhaber nicht auf das von eBay angebotene "Verifizierte Rechteinhaber-Programm" einlassen muss, da das Programm nicht vornehmlich der Identitätsermittlung diene, sondern auf "eine weitergehende Kooperation zwischen Rechteinhaber und Beklagten angelegt" sei. Den konkreten Auskunftsanspruch leiteten die Richter aus einer entsprechenden Anwendung des Paragrafen 101a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ab. Nach dieser Vorschrift können Inhaber von Urheberrechten "unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg" illegaler Kopien verlangen. Nach Meinung des OLG gelte Paragraf 101a UrhG auch für eBay, was wiederum aus der Eigenschaft als Störer folge.

Die Entscheidung aus München liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits im März 2003 entschieden, dass Online-Versteigungshäuser bei entsprechender Kenntnis umgehend zur Schließung von Auktionen verpflichtet sind, bei denen Markenplagiate angeboten werden. Ebenso wie das Oberlandesgericht München hat der BGH damals gleichfalls eine Verpflichtung zur Vorabkontrolle sämtlicher Auktionen abgelehnt. Schließlich würde eine derartige Pflicht "das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen". Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht eine Revision zu Gunsten von eBay nicht zugelassen. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)