Breitbandanbieter dürfen Zugangsdaten geheim halten

Die Bundesnetzagentur sieht keine rechtliche Handhabe, die Anbieter von Breitbandaschlüssen zur Herausgabe von Zugangsdaten zu zwingen, was die Benutzung beliebiger Router möglich machen würde.

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Von
  • Urs Mansmann

Die Bundesnetzagentur sieht keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung eines Vertrags über Internetzugang an den Einsatz eines bestimmten Routers. Das geht aus einem Informationsschreiben der Regulierungsbehörde hervor. Zuvor hatten sich Verbraucher über Breitbandanbieter beschwert, die ihre Kunden dazu zwingen, ausschließlich den vom Anbieter bereitgestellten Router einzusetzen. Das erreichen Provider dadurch, dass sie die Zugangsdaten für den Internetzugang nicht herausgeben, sondern per Vor- oder Fernkonfiguration im gelieferten Router eintragen.

Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst vergangenen Jahres mit der Prüfung begonnen, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Fraglich war vor allem, ob diese Praxis möglicherweise gegen Vorschriften des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) verstößt. Die Behörde habe den Sachverhalt umfassend geprüft, die betroffenen Unternehmen um Stellungnahmen gebeten und die Fragen mit der EU-Kommission und anderen zuständigen Behörden in Europa diskutiert, heißt es in dem Schreiben.

Ergebnis der Prüfung sei, dass die Bundesnetzagentur keine rechtliche Handhabe gegen die Kopplung des Vertrags an den Einsatz eines bestimmten Routers habe. Zwar müsse laut FTEG Netzbetreiber den Anschluss und Betreb jedes zulässigen Endgeräts an der entsprechenden Schnittstelle gestatten, es sei aber nicht definiert, welche konkreten Schnittstellen das Netz des Betreibers mit dem Heimnetz des Kunden verbinden.

Die Netzbetreiber definierten in ihren Stellungnahmen an die Bundesnetzagentur den beim Kunden stehenden Router offenbar kurzerhand als Bestandteil ihres Netzes. Das ist insofern schlüssig, als ein VoIP-Router auch Funktionen der früheren Telefonvermittlungsstellen übernimmt. Die Bundesnetzagentur kam daraufhin zu dem Schluss, dass Schnittstellen des Routers im Sinne des FTEG diejenigen seien, an denen der Kunde Endgeräte betreiben dürfe und eben nicht die Anschlüsse an Wand oder Telefondose.

"Ein Anspruch auf Umgehung des Routers Ihres Netzbetreibers besteht in der gegebenen Konstellation nicht", schreibt die Behörde, es gebe also auch keine Möglichkeit für den Kunden, die Herausgabe von Benutzernamen und Kennwort zur Installation eines anderen Geräts durchzusetzen. Alternative Sprachtelefoniedienste müsse der Anbieter nicht zugänglich machen. Auch die EU-Kommission halte Maßnahmen gegen den Zwang, einen bestimmten Router zu verwenden, weder für rechtlich möglich noch für erforderlich.

Die Bundesnetzagentur weist aber auf die "umfassende Transparenzverpflichtung" hin, die die Anbieter dazu verpflichtet, den Kunden in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form über alle Beschränkungen für die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen zu informieren. Der Kunde kann also selbst entscheiden, welchem Angebot er den Vorzug gibt. Wer gerne ein eigenes Gerät einsetzen will, kann derzeit auf Anschlüsse von Telekom, Congstar und 1&1 zurückgreifen, die dem Kunden die Zugangsdaten mitteilen. (uma)