US-Richter erwägt Verfügung gegen Googles Thumbnail-Funktion

Der Suchmaschinenbetreiber muss damit rechnen, dass ihm eine Einstweilige Verfügung untersagt, Angebote des Online-Aktfoto-Anbieters Perfect 10 in miniaturisierten Vorschaubildern anzuzeigen.

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Google verstößt mit seiner Funktion, miniaturisierte Kopien vom Angebot des Online-Aktfoto-Anbieters Perfect 10 anzuzeigen, möglicherweise gegen Copyright-Gesetze. Das hat der Richter A. Howard Matz vom Bezirksgericht Zentralkalifornien entschieden (PDF-Datei). Matz stellte eine einstweilige Verfügung gegen den Suchmaschinenbetreiber in Aussicht. Bis zum 8. März haben zunächst die Anwälte beider Parteien Zeit für eine Stellungnahme. Perfect 10 hatte auch gegen Amazon und seinen Suchdienst A9 geklagt, der Google-Technik verwendet. Dieser Fall wird gesondert verhandelt.

Das Erotikmagazin hatte im November 2004 geklagt, weil Google angeblich tausende Links zu geschützten Bilder unbekleideter Damen in seinem Index gespeichert habe, die normalerweise nur von zahlenden Mitgliedern über die Website von Perfect 10 abgerufen werden dürfen. Google vertrat in der Anhörung im November den Standpunkt, bei dem Angebot von Perfect 10 handele es sich nicht um kreative Arbeiten. In einer Fußnote auf Seite 30 der 47-seitigen Urteilsbegründung heißt es, aus der Sicht von Google stelle Perfect 10 die Modelle der Fotografien hervor, was darauf schließen lasse, dass der Anbieter berücksichtige, die Nutzer suchten vornehmlich nach den Modellen und nach "sexuellen Gratifikationen".

Richter Matz wies dieses Argument zurück. Die auf Perfect10.com präsentierten Fotografien seien professionell, fachkundig erstellt und mitunter auch "geschmackvolle Kunst". Dass die Modelle knapp oder gar nicht bekleidet seien, spiele keine Rolle, denn Nacktdarstellungen seien auch schon in Zeiten vor der Venus von Milo bei Künstlern beliebt gewesen.

Perfect 10 konnte sich allerdings nicht mit seiner Ansicht durchsetzen, Google sei, ähnlich wie seinerzeit Napster, auch für Copyright-Verstöße verantwortlich, indem es auf Websites verlinke, die Material des Erotikmagazins widerrechtlich weiterverbreiten. Richter Matz führte aus, wenn Napster aus seinem Filesharing-Netz einen Verweis entfernt habe, sei dieser nicht mehr zugänglich gewesen. Anders als Napster habe aber Google über den von ihm indexierten Gegenstand, das Web, keine Kontrollmöglichkeiten. Wenn Google einen Link aus seinem Index entferne, sei die betreffende Website dennoch weiterhin erreichbar. (anw)